Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

246

Die  Gebühr  für  Naturalisationsurkunden  beträgt  20  bis  50  Mark;  sie  kann  im
Falle  der  Dürftigkeit  des  Gesuchstellers  bis  auf  5  Mark  ermäßigt  werden.
Die  Instruktionsverhandlungen  sind  gebührenfrei."

XIVII.  Dem  Art.  215  wird  folgende  Vorschrift  als  Abs.  3  angefügt:
„Die  Gemeinden  können  nach  Maßgabe  der  Gemeindeordnungen  häöhere
Sätze  für  die  im  Abs.  2  bestimmte  Abgabe  beschließen."
XIVIII.  Im  Art.  216  wird  statt  „5  Mark“  gesetzt  „10  Mark".

XLIX.  Der  Art.  218  Abs.  1  erhält  folgende  Fassung:
„Die  Gebühr  für  Jagdkarten  und  Jagdwaffenscheine  beträgt  30  Mark.“

L.  An  die  Stelle  der  Art.  219  bis  222  treten  nachstehende  Vorschriften:

Art.  219.

„Eine  Gebühr  von  50  bis  500  Mark  wird  erhoben:

1.  für  die  Verleihung  der  Konzession  zum  Betrieb  eines  Eisenbahn-,  Schiffahrts-,
Straßenbahn=  oder  ähnlichen  Verkehrs-Unternehmens;

2.  für  die  Beschlüsse,  durch  welche  die  Genehmigung  zur  Ausgabe  der  auf  eine
bestimmte  Geldsumme  lautenden  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  erteilt  wird;

3.  für  die  Genehmigung  zur  Errichtung  von  Versicherungsunternehmungen  sowie  zur
Ausdehnung  des  Geschäftsbetriebs  auswärtiger  derartiger  Unternehmungen  auf  das
Königreich;

4.  für  die  Erlaubnis  zum  Geschäftsbetrieb  eines  Auswanderungsagenten."

Art.  220.

„Fur  die  Erteilung  einer  Konzession  zum  Betrieb  einer  Vollapotheke,  einer  homöopathischen
Apotheke  oder  einer  Zweigapotheke,  für  die  Erteilung  der  Erlaubnis  zum  Betriebe  von
Privat-Kranken-,  Privat-Entbindungs=  und  Privat-Irrenanstalten,  für  die  Genehmigung
zur  Errichtung  oder  Leitung  von  Privat-Unterrichts=  oder  Erziehungsanstalten,  für  die
Genehmigung  zum  Betriebe  des  Gewerbes  als  Schauspielunternehmer,  für  die  Erteilung
der  Konzession  zum  Betrieb  einer  Gast=  oder  Schankwirtschaft,  für  die  Erteilung  der
Erlaubnis  zum  Kleinhandel  mit  Branntwein  und  Spiritus,  für  die  Erteilung  einer
Erlaubnis  nach  §  42  a  oder  §  67  Abs.  2  der  Reichsgewerbeordnung,  für  die  Erteilung
einer  Erlaubnis  nach  §  33  a  der  Reichsgewerbeordnung,  für  die  Erteilung  der  Erlaubnis
zum  Betriebe  des  Pfandleiher-,  Pfandvermittler-,  Gesindevermieter=  oder  Stellenvermittlergeschäftes
  sowie  für  die  Verleihung  eines  Kaminkehrbezirkes  wird  neben  der  Beschlußgebühr
  nach  Art.  202,  203,  228  noch  eine  besondere  Abgabe  zur  Staatskasse  erhoben.