94
Probefahrt nachzuweisen, daß sie die nötige Fertigkeit in der Führung des betreffenden
Fahrzeugs besitzen und daß sie auch mit der Bedienung und Wartung des
Motors vertraut sind;
3. Bei der Prüfung zur Erlangung eines Patents zur Führung eines Segelschiffs,
Segelboots oder privaten Motorboots bleibt die Auswahl der Gegenstände dem
Prüfungsausschuß überlassen.
g 5.
(0) Nach ordnungsgemäß bestandener Prüfung wird dem Bewerber das Schifferpatent
nach dem der Internationalen Schiffahrts- und Hafenordnung für den Bodensee beige—
fügten Muster auf Antrag des Prüfungsausschusses von der Hafendirektion Friedrichshafen
ausgestellt.
2) Für die Angestellten der württembergischen Dampfschiffahrtsverwaltung stellt die
Dampfschiffahrtsinspektion Friedrichshafen das Schifferpatent aus.
g 6.
(.) Dem Ministerium des Innern bleibt es vorbehalten — wenn es sich um Angestellte
der Dampfschiffahrtsverwaltung handelt, im Benehmen mit dem Ministerium der auswärtigen
Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, — Ausnahmen von den in § 2 gestellten
Erfordernissen zu gewähren und von den in § 4 vorgesehenen Prüfungen ganz oder teilweise
zu entbinden.
G) Ebenso kann das Ministerium des Innern Besitzern von Motorbooten, welche ausschließlich
zu Vergnügungs= und Sportfahrten sowie zur Fischerei, nicht aber zur Beförderung
von Personen gegen Entgelt benützt werden, Befreiung von der in § 2e gestellten
Bedingung gewähren. Angestellte der Besitzer solcher Motorboote sind von dieser Befreiung
ausgeschlossen.