Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1915 (92)

94

Probefahrt  nachzuweisen,  daß  sie  die  nötige  Fertigkeit  in  der  Führung  des  betreffenden
  Fahrzeugs  besitzen  und  daß  sie  auch  mit  der  Bedienung  und  Wartung  des
Motors  vertraut  sind;

3.  Bei  der  Prüfung  zur  Erlangung  eines  Patents  zur  Führung  eines  Segelschiffs,
Segelboots  oder  privaten  Motorboots  bleibt  die  Auswahl  der  Gegenstände  dem
Prüfungsausschuß  überlassen.

g  5.

(0)  Nach  ordnungsgemäß  bestandener  Prüfung  wird  dem  Bewerber  das  Schifferpatent
nach  dem  der  Internationalen  Schiffahrts-  und  Hafenordnung  für  den  Bodensee  beige—
fügten  Muster  auf  Antrag  des  Prüfungsausschusses  von  der  Hafendirektion  Friedrichshafen
ausgestellt.

2)  Für  die  Angestellten  der  württembergischen  Dampfschiffahrtsverwaltung  stellt  die
Dampfschiffahrtsinspektion  Friedrichshafen  das  Schifferpatent  aus.

g  6.

(.)  Dem  Ministerium  des  Innern  bleibt  es  vorbehalten  —  wenn  es  sich  um  Angestellte
der  Dampfschiffahrtsverwaltung  handelt,  im  Benehmen  mit  dem  Ministerium  der  auswärtigen
  Angelegenheiten,  Verkehrsabteilung,  —  Ausnahmen  von  den  in  §  2  gestellten
Erfordernissen  zu  gewähren  und  von  den  in  §  4  vorgesehenen  Prüfungen  ganz  oder  teilweise
  zu  entbinden.

G)  Ebenso  kann  das  Ministerium  des  Innern  Besitzern  von  Motorbooten,  welche  ausschließlich
  zu  Vergnügungs=  und  Sportfahrten  sowie  zur  Fischerei,  nicht  aber  zur  Beförderung
  von  Personen  gegen  Entgelt  benützt  werden,  Befreiung  von  der  in  §  2e  gestellten
Bedingung  gewähren.  Angestellte  der  Besitzer  solcher  Motorboote  sind  von  dieser  Befreiung

  ausgeschlossen.