Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

walter. und Ober= Acclse Berwalter; 
die Holz-Werwalter; die leitenden 
Beomten und Kasstere bei dem Berg- 
Hüren= und Münzwesen und bel 
den Salinen. 
F. 4. 
Als Staats-Dlener in dem zuvor er- 
wahnten Sinne der Verfassungs- Urkunde 
und ulcht zu betrachten! 
1) Dle Ober Elubringer der indlrekten 
Steuern, als Oberzoller, Ober-Aeci- 
ser, Ober-Umgelder, deegleichen die 
Controleure der genannten Steuern, 
so wle die Hülttenschreiber; 
) die Unter= Elnbringer der indirekten 
Sreuern, als Unter-Zoller, Acciser, 
Umgelder, Wagmeisster, Zoll= und 
Aecise-Schreiber, Thorschreiber und 
Solz= Faktore; 
5) dle Kameral-Kasten-Knechte, Kame- 
tal Küfer, Unterpsteger und Gefäll- 
Einbringer, Holz= Inspekreren und 
Holzmesser, Waldschützen, Güter-Auf- 
seher und Haus= Verwalter; 
die Unter = Aufseber bei den im 
. 3. lir. b. erwähmten Avstalten und 
bel den verschiedenen Gewerben des 
Sitoats, de Werkmelster, Fabrlkamen. 
and Arbelter; 2 
4) elle Dlener und Aufwärter bel den 
Kaaglelen und Aemtern, Pollzel, Be-- 
wlrd. 
dleite, Gefangenwä#ter, Scharfrschter 
und Wasenmeister, Wegknechte, Thor- 
warte, Nachewächter: und andere ganz 
Mr— 
Sämtlich vorgenannte Dlener koͤnnen 
auf vorgängig erfordertes Colleglal: Gutach. 
ten, nach vorherlger, einolerteljähriger Auf- 
kündigung des Dlenstes entlässen werden. 
Dlese Aufkändlgung wird bei denjenigen 
Dienern, welche Wir Selbst ernannt ha- 
ben, von Uns auf den Vortrag des De- 
partements-Cbese, bei andern aber dur 
den letztern ohne Gestatrung elnes Rekur- 
ses, verfägr. 
Vergeben gebberer Art können jedech 
eline gleichbaldige Entlassung begründer, 
welche nach der eben erwähnten Verschie- 
denbeit des Verbälinisses von Un?, ee#r 
von dem Deportements Cbef ausgesprochen 
Bei Dilenst-WVersetzungen. kreten 
übrigens auch in Ansehung dieser Diener 
die Bestimmungen der Vererdnung vom 
2#8. Februar 1818 wegen Vergütung der 
Umzugs= Kosten ein. 
#F. 5. 
Auf die im F. 4 unter Rummer 1 g#"UD 
nan#en, in jener Eigenschaft gegen wzr- 
tig angestellten Diener finden jedoch vor- 
liehende Bestimmungen kelne Anwendung. 
Sie flad olelmehr für ihre. Person den.
	        
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