Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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S.  11.

Während  der  Dienstprobezeit  kann  ein  Anwärter  ausnahmsweise  von  der  Generaldirektion
  durch  Uebertragung  des  Dienstes  eines  vollbeschäftigten,  selbständigen  Hilfsarbeiters
  vorübergehend  verwendet  werden,  jedoch  stets  nur  so,  daß  für  die  Zeit  einer
Einbernfung  zum  Militärdienst  keine  Ansprüche  im  Sinne  des  §.  66  des  Reichsmilitärgesetzes
  vom  2.  Mai  1874/(Ausführungsbestimmungen  hiezu  vom  14.  18.  Juli  1890,  Amtsblatt
  der  Verkehrsanstalten  S.  470)  aus  der  Verwendung  hervorgehen;  der  Anwärter
erhält  in  diesem  Falle  das  bestimmungsmäßige  Taggeld.

Abgesehen  von  einer  solchen  Verwendung  wird  den  im  Probedienst  befindlichen
Militäranwärtern  während  der  Daner  der  Probedienstleistung  eine  fortlaufende  Belohnung
von  mindestens  ?  des  bestimmungsmäßigen  Taggelds  der  Eisenbahnanwärter  gewährt.

Nach  Beendigung  der  Dienstprobezeit  wird  der  Anwärter  nach  Maßgabe  seines
Dienstalters  und  seiner  Tüchtigkeit,  soweit  sich  Gelegenheit  bietet,  gegen  Taggeld  verwendet.
  Er  kann  auch  auf  Ansuchen  einer  von  ihm  gewählten  Eisenbahnbetriebsstelle  zur
freiwilligen  Dienstleistung  zugetheilt  werden,  in  welchem  Falle  er  nach  seiner  Befähigung
und  nach  den  Verhältnissen  des  Amts  beschäftigt  wird.  Eine  Belohnung  hat  er  für  solche
Dienste,  auch  wenn  er  sie  selbständig  unter  eigener  Verantwortung  zu  versehen  hat,  nicht
anzusprechen.  Nur  wenn  er  den  Dienst  eines  unentbehrlichen,  vollbeschäftigten  Hilfsarbeiters,
  namentlich  bei  Erkrankungen,  Beurlaubungen  von  Beamten  cc.  zu  versehen  hat,
erhält  er  das  ordnungsmäßige  Taggeld.

Die  selbständige  Verwendung  im  Fahr=  und  Stationsdienst  erfolgt  nur  insoweit,
als  der  Anwärter  den  diesbezüglichen  Auforderungen  genügt  hat.

§.  12.

Ist  ein  Anwärter,  sei  es  aus  Anlaß  der  Erfüllung  der  Militärpflicht  oder  aus
anderen  Gründen  längere  Zeit  außer  Dienst,  so  hat  er  vor  seiner  Wiederverwendung  im
Eisenbahndienst  über  seine  Thätigkeit  und  Führung  in  der  Zwischenzeit  genauen  Nachweis
zu  liefern.

S.  13.

Vor  Ablegung  der  Fachprüfung  (§.  14)  hat  der  Eisenbahnanwärter  den  Postdieust
insoweit  zu  erlernen,  daß  er  im  Stande  ist,  denselben  auf  einer  kleineren  mit  dem  Eisenbahndieust
  vereinigten  Poststelle  zu  versehen.  Zu  diesem  Zweck  wird  ihm  durch  Vermitt-