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auf dem Rathhause zur Einsichtnahme durch die Thierbesitzer aufzulegen; der Tag der
Auflegung ist öffentlich bekannt zu machen.
Innerhalb der Frist von sechs Tagen können gegen die Einträge in den Verzeichnissen
von den betheiligten Thierbesitzern bei dem Ortsvorsteher Einwendungen vorgebracht
werden.
Ueber solche Einwendungen hat der Ortsvorsteher binnen drei Tagen zu erkennen.
Beschwerden über den Bescheid des Ortsvorstehers sind binnen sechs Tagen bei dem
Oberamt zu erheben. Letzteres entscheidet endgiltig.
Nach erfolgter Erledigung der Einwendungen und Beschwerden sind die auf die
Besitzer von Pferden, Eseln, Maulthieren und Mauleseln und auf die Rindviehbesitzer
umzulegenden Gesammtbeträge sowie die Zahl der Thiere bei den einzelnen Viehgat—
tungen, für welche Beiträge zu entrichten sind, von den Ortsvorstehern nach vorgängiger
Prüfung und Beurkundung des Umlageverzeichnisses dem vorgesetzten Oberamt anzuzeigen.
Letzteres hat eine Zusammenstellung nach den Gemeinden des Bezirks zu fertigen und
der Oberamtspflege sowie der Ministerialkasse des Innern als Centralkasse für die Umlagebeiträge
der Thierbesitzer (Ausführungsgesetz Art. 5) je eine Abschrift dieser Zusammenstellung
mitzutheilen.
Die Umlagebeträge sind ohne Verzug von dem Gemeindepfleger, beziehungsweise
von der zur Aufnahme des beitragspflichtigen Viehbestandes durch den Gemeinderath
bestellten besonderen Person einzuziehen und binnen zehn Tagen unter Abzug der dem
betreffenden Einbringer zukommenden Gebühren an die Oberamtspflege abzuliefern
(Ausführungsgesetz Art. 4). Sollten einzelne Beiträge beim Einzug sich als uneinbringlich
erweisen, so hat der Ortsvorsteher solches auf dem Lieferungsschein des Einbringers
zu beurkunden.
Die von den Thierbesitzern erhobenen Beiträge sind in den Rechnungen der Gemeindepflegen
und der Oberamtspflegen zu verrechnen.
In denjenigen Gemeinden, in welchen besondere Einbringer (Abs. 1) aufgestellt
werden, sind solche Theilrechner im Sinne des §. 23 des Verwaltungs-Edikts.
Die von den Einbringern erhobenen Gebühren sind am Schluß der Aufnahmeverzeichnisse
zu liquidiren. *-Die
Oberamtspfleger haben die von den Ortseinbringern bezogenen Beträge nach