Full text : Rosenheimer Anzeiger. 60. Jahrngang (60)

6.

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Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ansschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfonge  dieselben
vorbehalten  sind.

 

 

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

 

Bemerkungen.

 

1.  Beim  Ministerium:
*  Kanzlisten,
Kopiisten,

Kanzleidiener.

2.  Beim  Revisions-Departement  (zugleich
bei  der  Kommission  zur  Verwaltung
des  Domanial-Kapital-Fonds):

Bote.

3.  Bei  der  Renuterei:
Boten.

4.  Bei  der  Abtheilung  für  Domänen  und
en  und  im  Bereiche  der  Verwaltung
  derselben:  "
*Kanzlisten,
Kopilsten,
Pedell,
Kanzleidiener,

Aktenbote,

Aktenfahrer,)
Salzschreiber  zu  Sülze,

Salzmesser  zu  Sülze,

Amtslandreiter,

Amtspolizeidiener,

Amtspolizeidienergehülfen.

III.  Finanzministerium.

alternirend.

alternirend.

 

Großherzogliches
Militär-Departement
zu  Schwerin.

 

 

Geistige  Besähigung:  Bestehen
  der  höheren  wissenschaftlichen
  Prüfung.

Geistige  Besähigung:  Beseßen
  der  gewöhnlichen
wissenschaftlichen  Prüfung.


Geistige  Befähigung:  Bestehen
  der  niederen  Prüfung.


Geistige  Befähigung:  Bestetien
  der  gewöhynlichen
wissenschaftlichen  Prüfung.


Geistige  Befähigung:  Beslehen
  der  höheren  wissenschaftlichen
  Prüfung.

Geistige  Befähigung:  Bestehen
  der  gewöhnlichen
wissenschaftlichen  Prüfung.


Geistige  Besähigung:  Bestehen
  der  niederen  Prüsung.


2)  Die  Stelle  erfordert  einen
kräftigen  Mann.

Geistige  Befähigung:  Bestehen
  der  höheren  wissenschaftlichen
  Prüfung.

Geistige  Befähigung:  Bestegen
  der  gewöhnlichen
wissenschastlichen  Prüsung.


Geistige  Befähigung:  Bestehen
  der  gewöhnlichen
wissenschaftlichen  Prüsung.


Erfahrung  im  Reiten  erforderlich.


Geistige  Befähigung:  Bestehen
  der  sare  nlichen
wissenschaftlichen  Prüfung.



Besondere  Rüstigkeit  erforderlich.


Geistige  Befähigung:  Bestehen
  der  niederen  Prüfung.


Besondere  Rüstigkeit  ersorderlich.