Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

zu erprobter Besserung, wenigstens aber 
auf zwei Monate. 
Am 28. August wurde: 
„20°. dem Heinrich Löchner, von Unterohrn, 
Oberamis Oehringen, wegen eines wei- 
tern Coakubinats eine zweimonatli- 
che Festungsstrafe zu der am 14. Jundt 
d. J. wegen Vaglrens und Coukublnats 
gegen ihn erkannten sechswochigen 
Festungestrafe, neben Verurthellung in 
die Hälfte der Untersuchungs = Hosten 
zuerkannt. 
Am So. August wurden verure 
theilt: 
a1. Jebann Georg Kalser, von Gals- 
burg, Amts-Oberamte Stuttgart, wegen 
wlederholten Felddiebstohls, neben dem 
Ersatze des Schadens und der Bezahlung 
selner Arrest-, Ajungs= und der Unter- 
731 
15. Barbara Veyhl, 
sichungs = Kosten zu elnstündleer 
Ausstellung auf der Schandbähne 
mit aufgeheftetem Zettel: „Felddieb"“, 
ferner zu sechemonatlicher Festunge- 
strafe und nachherlger Einsperrung in 
ein Zwangs-Arbeitehaus auf wenigstens 
drei Monate; 
23. die zu Ludwigeburg in Untersuchung 
gekommene Josephe Rledele, von Wein- 
tied im Kdulgreich Baiern, wegen wie- 
derholten Dlebstahls, neben Bezahlung 
der Untersuchungs-Kosten zu sechsmo- 
natlicher Zuchthausstrase und nachhe- 
riger Ausweisung aus den Küniglichen 
Staaten; 
von Kirchheim, 
Oberamts Besigheim, wegen sechsten 
Unzucht= Vergehens zu viermenatli-= 
cher Juchthausstrafe, neben Bezahlung 
d#er Untersuchungs-Kosten. 
2.) Cioil = Senat. 
1: In der Appellatlonssache zwischen An- 
dreas Pfenninger und Conserten von 
Großgertach, Liquidanten, Anten, In- 
ten, und der Lorenz DPfenninger'schen 
Guntgüter-Pflege daselbst, Latin, Atin, 
Jatin, Lokation im Lerenz Plenninger- 
schen Gante betreffend, find Andreas 
Pfenninger und seine Geschwister mirtelst 
Erlasses vom 11., und ins. den à3. Juli 
d. J., mit ihrem Gesuch um Wieder 
Einsetzung in den vorigen Stand, gegen 
das wegen Verskumung der Nothfrist 
zu Einrelchung der Beschwerdeschrift un- 
term 29. Mal gefillte desertorische Er- 
kenntniß abgewiesen worden. 
2. In der Rechtssache erster Instanz zwi-
	        
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