Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

—  203  —

c)  ob  der  Inhalt  der  einzelnen  Bestimmungen  des  Statuts  mit  den  Vorschriften  des
Gesetzes  in  Einklang  steht  (§  3  Absatz  2  des  Gesetzes),

d)  ob  etwa  Bestimmungen  im  Statute  enthalten  sind,  welche  mit  dem  Zwecke  der
Kasse  nicht  in  Verbindung  stehen  (8  3  Absatz  2  des  Gesetzes),

e)  für  den  Fall,  daß  der  im  §  4  Absatz  5  (vergl.  Artikel  3  des  Gesetzes  vom  1.  Juni
1884)  erwähnte  Antrag  gestellt  ist,  ob  die  Kasse  nach  dem  eingereichten  Statute
den  Anforderungen  des  §  75  des  Reichsgesetzes  vom  15.  Juni  1883,  betreffend
die  Krankenversicherung  der  Arbeiter  (R.-G.-Bl.  S.  73  fg.)  entspricht.

&  4.  Ergiebt  die  Prüfung  keine  Anstände  gegen  die  Zulassung  der  Kasse,  so  sind
die  eingereichten  Exemplare  des  Statuts  mit  folgendem  Vermerke  zu  versehen:
„Die  (Name  der  Kasse)  ist  auf  Grund  des  vorstehenden  Statuts  vom  (Datum)

als  eingeschriebene  Hülfskasse  zugelassen  und  unter  Nr.  des  Registers  der
eingeschriebenen  Hülfskassen  eingetragen  worden.

.........  ,den.........18..
(L.  S.)  Königliche  Kreishauptmannschaft.
N.  N.“

Gleichzeitig  ist  die  Kasse  in  das  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  (Kreishauptmannschaft)
  nach  dem  unten  beigefügten  Formulare  O  zu  führende  Register  einzutragen.

Ist  die  §  Ze  gedachte  Bescheinigung  beantragt  und  deren  Ertheilung  für  unbedenklich
befunden  worden,  so  erhält  der  vorerwähnte  Zulassungsvermerk  nach  den  Worten  „eingetragen
  worden“  folgenden  Zusatz:

„dieselbe  entspricht  den  Anforderungen  des  §  75  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die
Krankenversicherung  der  Arbeiter,  vom  15.  Juni  1883.“

Ueberdies  ist  die  Ertheilung  der  Bescheinigung  in  Spalte  5  des  Registers  zu  vermerken.


Die  mit  dem  Zulassungsvermerke  und  beziehentlich  mit  dem  nur  beregten  Zusatze
versehenen  Exemplare  des  Statuts  sind  derjenigen  Behörde,  von  welcher  sie  eingesendet
worden  sind,  wieder  zuzufertigen.  Das  eine  Exemplar  verbleibt  bei  der  Aufsichtsbehörde,
das  andere  ist  dem  Vorstande  der  Kasse  von  derjenigen  Stelle,  bei  welcher  es  eingereicht
worden,  gegen  sein  Empfangsbekenntniß  auszuhändigen.

Ist  die  Aufsichtsbehörde  die  Amtshauptmannschaft,  so  hat  der  Kassenvorstand  nach
erfolgter  Zulassung  der  Kasse  eine  Abschrift  des  Statuts  dem  Bürgermeister  oder  Gemeindevorstand
  des  Orts  oder  dem  Gutsvorsteher  des  Bezirks,  in  welchem  die  Kasse  ihren
Sitz  hat,  zu  überreichen.