terschaftlichen Gutsbesitzer ausdrücklich be-
stätigt.
Insbesondere sind die Forstbedienten der-
selben verpflichtet, Unserem Forstrathe und
dem mit der Oberaussicht beauftragten
Forstamte alle geforderten Nachrichten äber
dle ihnen anvertrauten Forste pünktlich zu
erthellen, wogegen die Einsendung der bis-
ber vorgeschriebenen Holzberichte umerblei-
ben kann.
F. 54.
Infofern dle Unsern Forstbebbeden zu-
stehende Oberaufslcht eine Lokal-Untersu-
chung in den ritterschaftlichen Waldungen
erfordern sollte, kann dlefelbe nur durch den
vorgesetzten Oberfdrster oder dessen gesetzlichen
Stellvertreter, oder einen von Unserem
Ferstratbe besonders beauftragten Kommls-
saͤt, mit Suzlehung der grundherrscheftlichen
Forstbehörden, vorgenommen werden.
F. 55.
Waldreutungen std den ritterschaftlichen
Wold-Eigenthömern so wenlg, als andern
Staats-Angehbrigen, ohne besondere Leglil-
mation Unsers Forstrathes, erlaubt.
9. 56.
en ritterschaftlichen Wald-Eigenthü-
lbren Forst= Beamten
Verwalters oder
D
mern wird gestattet,
den Amtsiitel eines Forst-
Neolerfbrsters W ei bele
6% 7.
Werden Wald-Freoler in den ritter-
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schaftlichen eigenen Waldungen von Un-
sern Forst-Bedlenten angetroffen, so wd
zwar die Strafe von dem Forstamte an-
gesetzt, der Betrag aber ist dem Wold-
Eigenthümer, Insoweit er es vorher herge:
bracht hat, nach Abzug der Anbrinsgebäße
binanszugeben.
F. 58.
Füe die forstamtliche Aufflcht hoben dee
Eigenthümer der ritterschaftlichen Walkun-
gen unter kelnem Titel etwas zu enmich-
ten.
F. 59.
Das Patronat: Recht und das der Mrll
sentation der Schulleprer üäben die Rtur
guts-Besltzer noch ferner aus, wo und #
sie solches hergebracht haben.
VII. Bestcurung.
s. 60.
Was die Besteurung anlangt, se oll
den Mirgliedern des rltterschaftlichen Wels
die Freiheit
#a) von der Wohnsteuer, wenn sch dlest
ben auf den ihnen im Abnlgreiche zu
ständigen Gütern aufpalten;
b) von der ordentlichen Besteurung de
ehemals steuerfrel gewesenen Schlbsse
und der dozu gehdrigen Gebände, mi
Ausschluß der Malerel-Gebéude, 1
gesichert.
Im Uebrigen sind die Mitzlleder des