III. Afrika. 977 155. Marokko.
and Signet, or trough one of Our Principal Secretaries of State, unless for the purpose of visiting
the High Commissioner for South Africa or the Governor or Officer Administering the Government
of some neighbouring Colony or State, for periods not exceeding one month at any one
time, nor exceeding in the aggregate one month for every year’s service in the Colony.
XI. The temporary absence of the Governor for any period not exceeding one month
shall not, if he have previously informed the Executive Council, in writing, of his intended absence,
and if he have duly appointed a Deputy in accordance with the above recited Letters Patent,
nor shall any extension of such period sanctioned by one of Our Principal Secretaries of State
and not exceeding fourteen days, be deemed absence from the Colony within the meaning of
the said Letters Patent. E.R&I1l
158. Italienische Geblete: Erythräa und Somalland, verwaltet von einem Gouverneur.
154. Liberla.. Die Republik Liberia hat ihren Ursprung in den Bemühungen einiger
europäischer und amerikanischer Kolonisationsgesellschaften, den freigelassenen amerikanischen
Sklaven eine dauernde Unterkunft zu verschaffen. Im Jahre 1822 wurde die erste Niederlassung
ehemaliger amerikanischer Sklaven an der Westküste von Afrika begründet. — Diese
Kolonie hatte ursprünglich keine eigentliche Verfassung, die unter einen der heute anerkannten
Verfassungstypen subsumiert werden könnte. Einerseits stand sie zu keinem Staat in irgendeinem
Lohns- oder Untertanenverhältnis, andererseits machte sie keinen Anspruch darauf, als
souveräner Staat zu gelten. Erst am 26. Juli 1847 konstituierte sich der Staat als „die freie
und unabhängige Republik Liberia‘‘, wurde zuerst von Großbritannien, dann von Frankreich,
den Vereinigten Staaten von Amerika und endlich von den übrigen Stasten anerkannt.
Die Verfassung schließt sich mit wenigen unbedeutenden Abweichungen eng an das
Vorbild der Verfassung der U.S. A. an. Die vollziehende Gewalt wird von dem Präsidenten,
dem Vize-Präsidenten und 6 Ministern (Premier-Minister, Finanzen, Inneres, Justiz, Post, Heer
und Marine) ausgeübt.
Die gesetzgebende Gewalt steht dem Parlamente zu, welches aus zwei Kammern (Senat
und Abgeordnetenhaus) besteht.
Der Präsident sowie die 14 Mitglieder des Abgeordnetenhauses werden auf zwei Jahre,
die 9 Mitglieder des Senats auf vier Jahre gewählt.
Der Präsident der Republik muß 35 Jahre alt sein und Grundeigentum im Werte von
6000 Dollar haben. Die Wähler müssen Neger sowie Grundeigentümer sein.
- Vgl. Johnston Liberia, the Negro Republic in West-Afrika.. London, 1906.
Kurt Sell
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155. Marokko.
1. Abschnitt. Allgemeines.
Das heutige Marokko ist seinem Wesen nach ein mohammedanischer Staat: die religiöse
Idee des Islam hat den Staatsgedanken so tief durchdrungen, daß man zweifelhaft sein kann,
ob diese Vermengung die Kirche zur Staatskirche oder nicht vielmehr den Staat zum Kirchenstaate
gemacht hat. Nach den Vorschriften des heiligen Rechts des Islam lebt in Marokko unter
der Herrschaft eines Scherifen, eines Nachkommen Mohammeds, ein Volk von lauter Muslimen,
eine Gemeinde von Gläubigen.
Der Koran, das heilige Buch des Islam, mit den übrigen heiligen Vorschriften dieser
Religion, ist zugleich das Grundgesetz des Staates. Seine Vorschriften bilden, in der Feststellung
und Auslegung, die sie durch die Schule des Ibn Malek erfahren haben, das Hauptgesetz
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