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schuß entlassen, die Berathung im Gemeinde-Rathe fortgesetzt, abgestimmt und be-
schlessen wird.
.65.
Folgen der Steht dleser Beschluß des Gemeinde-Raths mit der Ansicht des Buͤrger: Aus-
, schuses im Widerspruche, so hat die Sache, woruͤber Meinungs-Verschledenhelt ent-
beit zwischen standen ist, in ihrem vorigen Zustande zu bleiben; es wäre denn, daß eine Ver-
hee emeode, bindlichkelt der Gemeinde, oder der Gemeinde= Vorsteher gegen die Gemeinde uner-
dem Bürger, füllt bleiben mäßte, wo alsdann das Oberamt verfügend einzuschreiten hat, — oder
Ausschuß. daß die Frage, über welche verschledene Ansichten berrschen, dle Abweichung von
elner gesetzlichen Verwaltungs-Norm beträfe, in welchem Falle immer das Gesetz Iin
Anwendung zu bringen ist.
Dabei versteht es sich übrigens von selbst, daß Angelegenheiten, welche über-
baupt zur Kenntnißnahme der Staats-Behbrde sich eignen, auch in den vorbemerk-
ten Fällen an solche zu bringen sind, und daß bei einer Melnungs-Verschiedenheit
des Gemeinde Raths und des Bürger-Ausschusses über dle Frage: Ob ein einzelner
Fall unter die gesetzliche Regel zu stellen sep — jedem Thelle die Berufung an das
Oberamt vorbehalten blelbt.
s. 56.
Bestlmmung Ueber die Bestellung des Gemeinde-Pflegers und des Steuer-Einbringers, über
or Schon die Annahme neuer Bürger und Beisstzer, über das Beginnen oder Verlassen wich-
Gutachten tigerer Rechts-Strelte, und über diejenigen Fälle, worüber der Derutirte zur Amts-
zus re Versammlung besonders zu instruiren ist, hat der Gemeinde-Rath jedesmal den Bür-
einzuholen ist. ger-Ausschuß auf die im F. 54. vorgezelchnete Weise um sein Gutachten zu hören.
Er ist jedoch in jenen Fällen an dleses Gutachten keineswegs gebunden, vielmehr
nach eigenem pflichtmäßigen Ermessen zu beschlietqen, und — so lange von Oberamts
wegen nichts anderes verfügt wird, fertzuhandeln berechtigt.
* 57.
Hansiige en In allen übrigen — hler nicht aufgezahlten Fällen ist der Gemeinde-Rath zu
mit dem Bür= Beiziehung des Bärger-Ausschusses keineswegs verpflichtet. Wohl aber ist der-
her-Ausschuf. selbe, so wie das Oberamt berechtigt, auch in anderen Fällen, so oft es ihm