Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

Amts- 
Corporatlons- 
Schulden. 
Geschästs= 
Kreis der 
Amts, Ver- 
sammlung. 
Fem kbrer 
Berathungen 
164 
die einzelnen Gemelnde-Versteher mit Zuziehung lhrer Gemeinde Raͤthe gefertigt, 
durch den Amtspfleger, oder, wenn die Amts- Versammlung es vorzieht, durch 
lbren Aktuar gesammelt, geordnet, ergänzt und mit einem Haupt-Verzeichnisse zur 
oberamtlichen Reoision übergeben werden. 
Rach beendiater Reolsion werden die sämtlichen Verzeichulsse nebst den darin 
vorgefundenen Anständen der Amts-Versammlung veorgetragen, nach Erledigung der 
letztern die Summen gezogen, die Hauptsumme umgelegt, und nach vorgängiger 
Prüfung dem Amtepfleger zum Einzug und zur Verrechnung üabergeben. 
k4. 66. 
Den, Schuldenwesen der Amts-Kbhrperschaften bat die Amts-Versammlung, 
insbesondere aber der Oberamtmann und Amtspfleger, eine vorifigliche Aufmerksam- 
kelt zu widmen, auf Erhaltung des dffentlichen Kredits und allmählige Verminde= 
rung der Schulden Last unter steter Berücksichtigung der Zeit= Umstände und der 
Kräfte der Amts-Angehbrigen den ernstlichen Bedacht zu nehmen. 
. 87. 
Nach allen diesen und andern Bezlebungen hat die Amts-Versammlung die 
bkonomischen. Angelegenheiten der Amts-Corporation zu besorgen, alles, was sowohl 
den innern gesellschaftlichen Verband dleser Kbrperschaft, als ibre Verhältaisse gegen 
Einielne und gegen andere Corporationen betrifft, in Berathung zu ziehen, darüber 
Beschlüsse zu fassen, ihre dießfallstgen Wünsche und Beschwerden bei den geelgneten 
S,tellen anzubringen und geltend zu machen, den Oberamtmann bei wichtigeren Po- 
lizel= Anstalten oder sonstigen Anordnungen auf Erfordern mit Rath und Tbat zu 
unterstätzen, durch gemeinsame Anordnungen die Vollzlehung der Gesetze in den ein- 
jelnen Gemeinden zu slchern. 
· . 686. 
Bel den zum Geschäfts -Kreise der Amts-Versammlung gebbrigen Gegenstän- 
den sndet durchgängig die collegilalische Bebandlung Statt. Die Mehrbeit der 
Stimmen gibt den Beschluß; im Falle der Glelchheit hat der Oberamtmann die 
entscheidende Stimme. 
In keinem Falle darf die Beistimmung der einzelnen Amts-Deputirten von 
Haus aus, ohne colleglalische Versammlung, elngebolt werden.
	        
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