Amts-
Corporatlons-
Schulden.
Geschästs=
Kreis der
Amts, Ver-
sammlung.
Fem kbrer
Berathungen
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die einzelnen Gemelnde-Versteher mit Zuziehung lhrer Gemeinde Raͤthe gefertigt,
durch den Amtspfleger, oder, wenn die Amts- Versammlung es vorzieht, durch
lbren Aktuar gesammelt, geordnet, ergänzt und mit einem Haupt-Verzeichnisse zur
oberamtlichen Reoision übergeben werden.
Rach beendiater Reolsion werden die sämtlichen Verzeichulsse nebst den darin
vorgefundenen Anständen der Amts-Versammlung veorgetragen, nach Erledigung der
letztern die Summen gezogen, die Hauptsumme umgelegt, und nach vorgängiger
Prüfung dem Amtepfleger zum Einzug und zur Verrechnung üabergeben.
k4. 66.
Den, Schuldenwesen der Amts-Kbhrperschaften bat die Amts-Versammlung,
insbesondere aber der Oberamtmann und Amtspfleger, eine vorifigliche Aufmerksam-
kelt zu widmen, auf Erhaltung des dffentlichen Kredits und allmählige Verminde=
rung der Schulden Last unter steter Berücksichtigung der Zeit= Umstände und der
Kräfte der Amts-Angehbrigen den ernstlichen Bedacht zu nehmen.
. 87.
Nach allen diesen und andern Bezlebungen hat die Amts-Versammlung die
bkonomischen. Angelegenheiten der Amts-Corporation zu besorgen, alles, was sowohl
den innern gesellschaftlichen Verband dleser Kbrperschaft, als ibre Verhältaisse gegen
Einielne und gegen andere Corporationen betrifft, in Berathung zu ziehen, darüber
Beschlüsse zu fassen, ihre dießfallstgen Wünsche und Beschwerden bei den geelgneten
S,tellen anzubringen und geltend zu machen, den Oberamtmann bei wichtigeren Po-
lizel= Anstalten oder sonstigen Anordnungen auf Erfordern mit Rath und Tbat zu
unterstätzen, durch gemeinsame Anordnungen die Vollzlehung der Gesetze in den ein-
jelnen Gemeinden zu slchern.
· . 686.
Bel den zum Geschäfts -Kreise der Amts-Versammlung gebbrigen Gegenstän-
den sndet durchgängig die collegilalische Bebandlung Statt. Die Mehrbeit der
Stimmen gibt den Beschluß; im Falle der Glelchheit hat der Oberamtmann die
entscheidende Stimme.
In keinem Falle darf die Beistimmung der einzelnen Amts-Deputirten von
Haus aus, ohne colleglalische Versammlung, elngebolt werden.