Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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9. 108. 
namentlich Die Kosten der Verpflegung, Verwahrung und Fortschaffung der Gefangenen 
ruuss auf dem Transporte, werden von jedem Stations-Orte vorgeschossen, von diesem 
aber nach einem durch die Amts-Versammlung alljährlich zu erneuernden Maßstabe 
zur Amts-Vergleichung gebracht. 
Für Inländer hat die Amtspflege ihres Wohnortes unter Vorbehalt des Re- 
gresses einzusteßen. 
. 109. 
Rekurs Gegen jede von dem Oberamt angesetzte Geld- oder Gefaͤngniß-Strafe, (mit 
gegen 
teramiche Einschluß der s. 104. Lit. c. d. aufgefuͤhrten Fälle) steht dem Gestraften der Re- 
Straf= kurs an die geelgnete hoͤhere Verwaltungs-Stelle nach den dießfalls bestehenden be- 
Ertfenntnisse. setzlichen Bestimmungen offen. 
110. 
Pruͤfung Da auf gleiche Weise gegen die von einem Orts · Vorsteher oder Gemeinde- 
W Rathe verhängten Polirei Strafen dem Gestraften der Rekurs an das Oberamt ge- 
hern gefilren stattet ist (#. 15), so hat der Oberamtmann jede Beschwerde dleser Art unter Ver- 
Strafe nehmung des Orts-Vorstandes mit Unbefangenhelt zu prüfen, und nur nach sorgfäl- 
Etlenninise. tiger Erwaaung aller Umstaͤnde dartuͤber zu erkennen. 
Gegen dieschoberamtliche Entscheldung findet kein weiterer Rekurs an eine hoͤhere 
Behdrde Statt. 
9. 111. 
Aussicht Bl jeder Veranlassung hat der Oberamtmann sein Augenmerk dahln zu rich- 
über die dem 
Oberamte ten, daß das obrigkeitliche Ansehen eines Thells gegen Unbotmäßigkelten und ord- 
untergeordne, nungswierige Anmaßungen behauptet, andern Theils aber nie zur Bedrückung oder 
ten Sels- Mißbandlung Unserer Unterthanen mißbraucht werde. 
Gemeinde, In dieser gedoppelten Beziehung hat der Oberamimann auf die Amtsfährung 
Diener. der — ihm untergeordneten Staats= und Gemeinde-Dlener ein stets wachsames 
Auge zu halten, ihre Thärigkeit zu wecken, zu ordnen und zu leiten. 
. 115. 
. Die Handhabung der Orts-Polizei ist zwar sowohl in der Amis= Stadt als in 
polizel — den übrigen Amts-Orten zunächst und unmitelbar den Or### Vorstebern und Ge-
	        
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