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9. r322.
Ist der Gemeinde Rath aus Mitgliedern von verschledenen Glaubens-Bokennt-
nissen zusammengesett, so siad die katholischen Mitglleder desselben von den Berathun-
gen über die Verwaltung evangelischer Stiftungen, und umgekehrt die evangelischen
Confessions Verwandten von den Berathschlagungen über die Verweltung katholischer
Stiftungen insow: it ausgeschlossen, als diese Stiftungen blos für gottesd enstliche
Zwecke bestimmt sind. «
I.123.
Der gewöhnliche Aktuar des Gemeinde-Rathes führt das Protokoll (abgesondert
vom Raths-Protekoll) und besorgt die Ausfertigungen aus demselben ohne besondere
Belohnung.
Die Abten werden bel den Gemeinde-Dokumenten verwahrt; dem vorsitzenden
Geistlichen ist unbenommen, zu jeder beliebleen Zelt daven Einsicht und Abschrift zu
nehmen.
e
Der Sriftungs-Raeth wählt durch Mehrbelt der Stimmen dle erforderlichen
Stiftungs Pleger, (Heiligen -Pfleger, Spltal-Pfleger, Armenkasten= Pteger,
Almosen fleger u. s. w.) und stellt sse dem gemeinschaftlichen Oberamte zur Beste-
tigung und Verpyflichtung vor.
Sle werden entweder auf ihre Lebensdauer oder auf eine bestimmte Zeit, we-
nigstens aber auf dle Zeit von drei Jahren, gewählt, und können nur unter denselben
Voraussetzungen wie dle Orts-Worsteher und Gemeinde-ffleger (F. 13.) von ihrer
Stelle entfernt werden.
Dem ersten Orts-Vorsteher konn die Stiftungs-Pflege nicht übertragen werden.
Dem Sttftungs-Pfleger gebührt von Amts wegen, wenn er auch nicht Mitglied.
des Gemeinde-Nathes ist, Sitz und Stimme im Stiftungs-Rathe.
innr
Ven mehreren in einem Orte befindlichen Stiftungen ist für jede in der Regel
eine elgene Rechnung zu führen.
Sollte der Stiftungs-Rath für angemessen erachren, mehrere solcher Selftungen
in eine gemeinschaftliche Verwaltung zu verelnigen, so int der diebfallstge Amrag nach.
7
Verd#ä#####fe
der Mir-
glieter des
Stiftungs=
Raths in
gemischten
Orten.
Aktuar
des
Stlftungs=
Raths.
Stlftungs-=
Pleger.
Comblnatson
mehrerer
Stlftungen.