Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

Weitere 
Offizlanten. 
Allgemelne 
Administra“ 
tions: Vor- 
sohriften. 
Stlftungs- 
Etat. 
Erbaltung! 
der 
Stlftungen. 
180 
vorgängiger Rücksprache mit dem Bürger Ausschusse dem gemelnschaftlichen Ober- 
amte, und von dlesem nebst Gutechten der betreffenden Reglerung vorzulegen. 
9. 126. 
Dle etwa welter erforderlichen Offizianten, z. B. Kasten-Knechte, Küfer u. dgl. 
werden gleichfalls vom Silfrungs-Raihe, jedoch nur auf Wohlverhalten gewählt, und 
von dem Vorstande desselben verpflichtet. 
9. 125. 
Die Stlftungs-Pfleger sowohl als die uͤbrigen Mitglleder des Stiftungs · Rathes 
sind dafuͤr verantwortlich, daß das Stiftungs-Vermodgen mit mbglichstem Flelße ver- 
waltet, die Gefälle, Zinse, Gülten u. f. w. pünktlich und unnachsichtlich eingezogen, 
die Naturallen bestmoglichst verwahrt und verwerthet, die Capitalien hinlänglich ver- 
sichert, alle unndtbtge Ausgaben vermieden, und insbesondere die Siiftungen nicht 
muit fremdartigen Lasten und Ausgaben beschwert werden. 
# 178. 
Mit dem Schlusse des Rechnungs-Jahres legt der Stistungs= Pfleger dem Vor- 
stande des Selftuags-Natbes C(dem gemeinschaftlichen Unteramte) den Sustand sei- 
ner Kasse, den baaren Geld-Vorralh, den Sturz-Zettel und das Verzeichniß seiner 
Ausstände und Passio-Räckstände vor. 
Unter Zugrundlegung des Vermgens-Standes und der vorhergehenden Rech- 
nungen emwirft das gemeinschaftliche Unteramt mil Zuziehung des Stiftungs-Pflegers 
eine mögllchst genaue Berechnung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgeben der 
Suftung (Erat), und lege denselben dem versammelten Stiftungs-Rathe zur Prä- 
fung und weiteren Berathung vor. 
## 129. 
Es ist biebel das Haupt-Augenmerk dahin zu richten, daß elnes Theils dle den 
Stiftungen nach dem Willen der Stifter und lihrer urspränglichen Bestimmung oblie- 
genden Ausgaben, besonders zu fremmen und milden Zwecken, wlrklich und vollstän- 
dig geleister, andern Theils aber der Grundstock des Stiftungs-Vermögens unaonge- 
griffen erhalten und ungeschmälert der Rachkemmenschent überllefert werde.
	        
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