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anlaßt, zur Erläͤuterung einzelner Bestimmungen desselben Nachstebendes zu ver-
ordnen:
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Dle vor der Vollzlehung des ersten Edikts vom 3r. December 1618 bestellten
Mitglieder der Gemeinde-Räthe bleiben auch ferner im Besitz ihrer Aemter und des
damie verbundenen Gehaltes. (Vergl. F. 3. des erwähnten ersten Edikts und F. .
des Verwaltungs-Edikie.)
9. 2.
Die Vorsteher der Gemeinden erster und zweiter Klasse erbalten bei auswärti-
gen Verrichtungen noch ferner und bis zu Festsetzung eines neuen Regulatios, die
lbnen im F.# 13. des ersten Edikts vom 31. December 1818 zugesicherte Entschädigung.
9. 3.
Die Abrügung der in den Staats-Waldungen begangenen Wald-Frevel
C((. 16. des Verwaltungs-Edikts), so wie die Bestrafung der Jagd-Erecesse über-
haupt, (vergl. yJ. 37. des zweiten Edikts vom 31. December 1818, und #.1%. des
Verwaltungs-Edikts), bleibt wie bieher den Forst-Aemtern äbertragen. CJustruk=
tion für die Oberfbrster F. 3.)
s. 4.
Dle in der Verordnung vom 3. Mai 1819, Art. 5. (Staats-- und Regierungs-
Blatt S. 228) den Buͤrger-Ausschuͤssen ertheilte Befugniß, auf die Wahl eines
Gemeinde:Pflegers aus der Buͤrgerschaft alsdann anzutragen, wenn die Mehrzabl
der Gemeinde-Raths-Glleder nicht durch dle Wahl ihrer Mitbürger bestellt worden
ist, bleibt den Bürger = Ausschüssen unter der so eben ausgedrückten Voreussetzung
auch für känftig eintretende Erledigungs Fälle vorbehalten. (Vergl. h. z2. des Ver-
waltungs-Edikts.)
s. 56.
Fuͤr die Entwerfung der Haupt-Etats der Gemeinden (#. :7. des Verwallungs=
Edikts.) werden besondere nähere Vorschriften erihellt werden.