Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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anlaßt, zur Erläͤuterung einzelner Bestimmungen desselben Nachstebendes zu ver- 
ordnen: 
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Dle vor der Vollzlehung des ersten Edikts vom 3r. December 1618 bestellten 
Mitglieder der Gemeinde-Räthe bleiben auch ferner im Besitz ihrer Aemter und des 
damie verbundenen Gehaltes. (Vergl. F. 3. des erwähnten ersten Edikts und F. . 
des Verwaltungs-Edikie.) 
9. 2. 
Die Vorsteher der Gemeinden erster und zweiter Klasse erbalten bei auswärti- 
gen Verrichtungen noch ferner und bis zu Festsetzung eines neuen Regulatios, die 
lbnen im F.# 13. des ersten Edikts vom 31. December 1818 zugesicherte Entschädigung. 
9. 3. 
Die Abrügung der in den Staats-Waldungen begangenen Wald-Frevel 
C((. 16. des Verwaltungs-Edikts), so wie die Bestrafung der Jagd-Erecesse über- 
haupt, (vergl. yJ. 37. des zweiten Edikts vom 31. December 1818, und #.1%. des 
Verwaltungs-Edikts), bleibt wie bieher den Forst-Aemtern äbertragen. CJustruk= 
tion für die Oberfbrster F. 3.) 
s. 4. 
Dle in der Verordnung vom 3. Mai 1819, Art. 5. (Staats-- und Regierungs- 
Blatt S. 228) den Buͤrger-Ausschuͤssen ertheilte Befugniß, auf die Wahl eines 
Gemeinde:Pflegers aus der Buͤrgerschaft alsdann anzutragen, wenn die Mehrzabl 
der Gemeinde-Raths-Glleder nicht durch dle Wahl ihrer Mitbürger bestellt worden 
ist, bleibt den Bürger = Ausschüssen unter der so eben ausgedrückten Voreussetzung 
auch für känftig eintretende Erledigungs Fälle vorbehalten. (Vergl. h. z2. des Ver- 
waltungs-Edikts.) 
s. 56. 
Fuͤr die Entwerfung der Haupt-Etats der Gemeinden (#. :7. des Verwallungs= 
Edikts.) werden besondere nähere Vorschriften erihellt werden.