Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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B.) Des Departements der Finanzen: 
Kodnigl. Staats= Hauptkassen-Verwaltung. 
Die Erneuerung der Verordnung, daß keine geringhaltige Münzsorten angenommen und eingesendet, 
auch die Geld-Rollen der Vorschrift gemäß überschrieben und bezeichnet werden sollen, betreffend. 
In neuerer Zelt geschlehet es häufig, daß 
unter den Geld-Lleferungen der Land-Be- 
amten zur Staatekasse sich Geld-Rellen be- 
finden, welche entweder die bezeichnete Sum- 
me nicht vollständig, oder welche geringhal= 
tige oder auch ganz abgeschätzte Geldsorten, 
besonders in Scheidemünze enthalten. 
Oefter ist auf derglelchen Rollen der Aus- 
steller derselben gar nicht, oder so unbestimmt 
bezeichnet, daß solcher nicht ausgekundschaf- 
tet, muhln auch der Ersotz für das feblende 
Geld oder für die geringen und falschen 
Mänzsorten von ihm nicht verlangt werden 
kann. 
See wut viepen blie veillegenbeu bles- 
fallsigen Verordnungen, und insbesondere 
die Verordnungen vom 2?. Februar 1815 
und vom 6. Juni 1820 in Erlnnerurg ge- 
bracht, und wird allen Königl. Kassen-Be- 
amten die genaue Befelgung derselben ge- 
messen und mit dem Anfügen aufgegeben;, 
daß wenn bei den Geld-Lieferungen Geld- 
Pakets und Geld-Rollen einkommen, welche 
nicht der Vorschrift gemäß deutlich über- 
schrieben und zuoerläßig bezeichnet find, sol- 
che bei der Staalekasse nicht angenommen, 
sondern auf Kosten des liefernden Beamten 
werden zurückgeschickt werden. 
Stuttgart den z:. Juni 12877. 
Säskind. 
  
Dienst-Erledigung. 
Dle kathollsche Pfarrel Nordstetten, Ober- 
amts und Dekanats Horb, wird besetzt werden. 
Sie enthält das Pfarrdorf mit den Hffen 
Buch und Taberwasen, auch den Wellern 
Isenburg und Egelstall, zusammen 1791 
Seelen. Im Pfarrort und in Isenburg sind 
Schulen. Das Einkommen der Pfarrstelle, 
bauptsächlich an Zebenten, belauft sich im 
Durchschultt auf 1250 fl.; der Pfarrer muß 
aber bls Georgil 18%0 ein in go fl. 30 kr. 
nebst den abnehmenden Zlnsen bestehendes 
Bauproolsorium abtragen. 
Ven den Gelstlichen, welche sich um dlese 
Pfarrstelle bewerben wollen, muß die Bitt- 
schrift vorschrisrmäßig binnen vier Wochen 
bel dem kathollschen Kirchenrath elntreffen.
	        
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