sichern, werden don Koͤnigl. Btamten fol-
gende näbere Vorschriften erthoilt:
l.
Mit der Leltung der in F. u. der Ver-
ordnung bestimmten obrigkeitlichen Aufnah-=
me und Verschließung der mit dem Einfuhr-
Verbot belegten, bei Wirthen und Händlern
vorräthigen franzbsischen Weine, Brannt--
weine, Liqueurs und Essige werden die Ober=
amtmänner und die durch das Dekret vom
24. Juli 1331 (Sctaats= und Reglerungs-
Blatt Nro. 51) für das Wietbschafts-
Abgaben-Wesen bezelchneten Kameral-Be-
amten beauftragt, welche hlezu da, wo noch
ein Ober-Umgelder besteht, dlesen, im an-
dern Falle aber den Ober-Aceiser zu ver-
wenden, oder, wenn keiner dleser Offlzlalen
für das Geschäft geelgnet wäre, einen an-
dern verpflichteten Commissr aufzustellen
baben.
Das Aufnahme= Geschift umfaßt den
sanzen Obecamts-Bezitk, obne Räcksicht
euf dle Eintheilung der Kameral= oder
Accise Amts-Disteikie.
Dem Aufnabme-Commissär ist die durch
das Diäten-Renula io vom 17. v. M. den
Dienern der zehnten Raagstuse ausgesetzte
Emschkdigung zuzuslchern.
Ueber die Vorrälhe muß ein von dem
Clgentbümer beurkundetes Verzelchniß auf-
#genommen werden, In welchem der Ver-
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rath, wie es erfunden wurde, genen elnge-
tragen, und Raum gelassen wird, um in
der Folge den Verkauf in das Au-land, oder
den nach Maßgabe des F. z. der Verorv-=
nung gestatteten Absotz im Lande nachtragen
zu koͤnnen.
Jede derzleichen Abgabe geschiebt unter
Beizlehung des Ober Umgelders eder Ober-
Accisers in denjenigen Orten, we solche Be-
amte vorhanden stud, in andern Orlen aber
unter Beiziehung des Stadt= eder Unter,
Accisers, welche zu den ins Ausland zu
versendenden Quantitten einen Ladscheln
auszustellen haben, der dem Grenz-Zollamte,
bei welchem die Waare ausgeht, abzugeben,
und von diesem, nach vorgängiger genauer
Vistration der Ladung, an die Joll-Rech-
nungs-Kammer einzusenden ist.
Das Aufnahme= Verzeichniß wird lm
Orisinal von jedem Commlissär dem Ober-
amte übergeben, welches, wenn es bei dessen
Durchsicht kelnen Anstand findet, elne Ab-
schrift bieoon dem Kameralamte mitzutbel-
len, das Origlnal aber in seiner Amis-=
Reglstratur aufzubewahren hat.
Dem Kameralamte liegt sosort eb, die
von den aufgenommenen Verrätzen abge-
gebenen einzelnen Quantitäten in das Ver.
zelchun#ß nachzutragen, zu welchem Ende
demselben dle Umgelds = oder Acclse-Be-
amten, unter deren Aufsicht vie Abgol#