Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

sichern, werden don Koͤnigl. Btamten fol- 
gende näbere Vorschriften erthoilt: 
l. 
Mit der Leltung der in F. u. der Ver- 
ordnung bestimmten obrigkeitlichen Aufnah-= 
me und Verschließung der mit dem Einfuhr- 
Verbot belegten, bei Wirthen und Händlern 
vorräthigen franzbsischen Weine, Brannt-- 
weine, Liqueurs und Essige werden die Ober= 
amtmänner und die durch das Dekret vom 
24. Juli 1331 (Sctaats= und Reglerungs- 
Blatt Nro. 51) für das Wietbschafts- 
Abgaben-Wesen bezelchneten Kameral-Be- 
amten beauftragt, welche hlezu da, wo noch 
ein Ober-Umgelder besteht, dlesen, im an- 
dern Falle aber den Ober-Aceiser zu ver- 
wenden, oder, wenn keiner dleser Offlzlalen 
für das Geschäft geelgnet wäre, einen an- 
dern verpflichteten Commissr aufzustellen 
baben. 
Das Aufnahme= Geschift umfaßt den 
sanzen Obecamts-Bezitk, obne Räcksicht 
euf dle Eintheilung der Kameral= oder 
Accise Amts-Disteikie. 
Dem Aufnabme-Commissär ist die durch 
das Diäten-Renula io vom 17. v. M. den 
Dienern der zehnten Raagstuse ausgesetzte 
Emschkdigung zuzuslchern. 
Ueber die Vorrälhe muß ein von dem 
Clgentbümer beurkundetes Verzelchniß auf- 
#genommen werden, In welchem der Ver- 
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rath, wie es erfunden wurde, genen elnge- 
tragen, und Raum gelassen wird, um in 
der Folge den Verkauf in das Au-land, oder 
den nach Maßgabe des F. z. der Verorv-= 
nung gestatteten Absotz im Lande nachtragen 
zu koͤnnen. 
Jede derzleichen Abgabe geschiebt unter 
Beizlehung des Ober Umgelders eder Ober- 
Accisers in denjenigen Orten, we solche Be- 
amte vorhanden stud, in andern Orlen aber 
unter Beiziehung des Stadt= eder Unter, 
Accisers, welche zu den ins Ausland zu 
versendenden Quantitten einen Ladscheln 
auszustellen haben, der dem Grenz-Zollamte, 
bei welchem die Waare ausgeht, abzugeben, 
und von diesem, nach vorgängiger genauer 
Vistration der Ladung, an die Joll-Rech- 
nungs-Kammer einzusenden ist. 
Das Aufnahme= Verzeichniß wird lm 
Orisinal von jedem Commlissär dem Ober- 
amte übergeben, welches, wenn es bei dessen 
Durchsicht kelnen Anstand findet, elne Ab- 
schrift bieoon dem Kameralamte mitzutbel- 
len, das Origlnal aber in seiner Amis-= 
Reglstratur aufzubewahren hat. 
Dem Kameralamte liegt sosort eb, die 
von den aufgenommenen Verrätzen abge- 
gebenen einzelnen Quantitäten in das Ver. 
zelchun#ß nachzutragen, zu welchem Ende 
demselben dle Umgelds = oder Acclse-Be- 
amten, unter deren Aufsicht vie Abgol#
	        
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