5.) Dle, verschledenen Hof= und Staats-
dlenern zustehende, Portofrelheit unter-
liegt folgenden Beschränkungen und Vor-
schriften:
a) daß fie nur ihoen selbst, nicht aber
ihren Hausgenossen, und
b) nur auf ihre wirkliche Dienstzeit ge-
buͤhren soll,
c) daß sie, und inobesondere die Yostdie-
ner, dleselbe nicht auf Handel und Ge-
werbe ausdehnen, unter lhrem Namen
keine Prloat= oder Handels-Correspon=
denz laufen lassen, vlelmehr
4) selche, ehne ihr Zuthun an sle einge-
schlessene Briese an das Postamt ab-
geben, damlt die Postkasse dos gebäß-
rende Porto erbeben könne;
e) daß sie alle Brlefe, dle von ihnen
zur Post befbedert werden, anf der Ue-
berschrift mit ihrem Namen eigenhän-
dig bezelchnen.
4.) Bei den vom Porto befreiten Gegen-
ständen und Anstalten muß auf der
Ueberschrift der Brlefe und Pakete der
Grund der Befrelung (z. B. Militär=
sache, Walsenhaussache) beigesetzt wer-
den.
Uebrigens ist eine ausdehnende Er-
klärung des Postporto-Frelthums nicht
zuläßig. Es steht demnach z. B. in
Armensachen, dem Brlefwechsel der Ge-
meinderäthe, Advokaten u. s. w., welche
keine Staats. Behbrden sind, keine Be-
freiung zu; ferner können weder der, Pri-
vat-Angelegenheiten von Millitair-Per-
sonen oder Militärpflichtigen betreffen-
de, schriftliche Verkehr, z. B. Gesuche
um Heirath-Crlaubniß, um vorlkusige
Frellassung von der Aushebung wegen
Studien u. s. w., noch die Cautions-Gel-
der derjenigen, welche für andere in
Kdnigl. Militaͤr eintteten, als unstrei-
tige Militärsache erklärt, und von der
Bezahlung des Postporto ausgenommen
werden.
Eben so wenig find diejenlgen Perso-
nen, welsche an milde Stiftungen Capi-
tal= Zinse und andere Schulden zu ent-
richten, und auf ihre Kosten an die Stlf-
tunge-Beamtung abzullefern haben, be-
fugt, dieselben bei der Versendung durch
die Post als Sciftungssache zu bezeich-
nen und der Berechnung des Pestporto
zu entzlehen.
5.) In Betreff der Ahndung eines Miß-
brauches der Postporto-Freihelt wird auf
dle bestehenden Gesetze, iusbesondere auf
die Verordnung vom 31. August 1306
mit der Bemerkung bingewiesen, daß
statt des hundertfachen Betrags des, der
Pestkasse enrgangenen, Derto in Folge
Khaiglicher Entschließung vom 17. Juni