Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

drei und einhalbjähriger Zuch:haus- 
strafe in Goites ell, nebst derbem Will- 
komm belegt, und zugleich seine Auslie- 
ferung nach erstandener Strafe verfügt. 
Den 6. Juli wurde: 
5. der bei dem Oberamtregerichte Oehringen 
in Untersuchung gekommene 
a) Friedrich Langjahr, von Heimrletb, 
Oberamts Weineberg, wegen mehrjäh- 
rigen ehebrecherischen Conkublnats und 
frecher Lügen vor Gericht, zu sechsmo- 
natlicher Festungestrafe, und 
b) die Rostne Käpf, von Kappel, Ober- 
amts Oehringen, wegen gleicher Ver- 
gehen, zu fünfmenatlicher Zucht- 
bausstrafe verurtbeilt. 
Unter dem nämlichen Tage wurde: 
4. gegen den bei dem Oberamtsgerlchte Oeh- 
ringen in Untersuchung gekommenen 
a) Jehann Georg Pröllochs, von Oeh- 
ringen, wegen eines gegen den Stadtrath 
in Oebringen thells altentirten, tbeils 
wirklich verübten Betrugs, zum Behuf 
der Aufnahme der Catharine Selferbeld, 
von Künzelsau, in das Bürgerrecht, so 
wie wegen mehrjährigen Conkubinats 
mit L#hierer, eine fünfmonatliche 
Festungsstrafe, und 
b.) gegen Calphaerine Selferbeld, von 
Känzelsau, wegen Mlrurheberschaft an 
dem theils attentirten, thells wirklich 
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veräbten Betruge des Prbllochs gegen 
den Stadtrath zu Oehringen, und wegen 
Conkublnats mit demselben, so wie wegen 
wahrheits widriger Angaben vor der Obrig- 
keit, eine fuͤnfmonatliche Zuchthaus- 
strafe erkannt. 
An demselben Tage wurde: 
B. der bei dem Oberamtsgerichte Nerethelm 
in Untersuchung gekommene Jak.b Ge- 
rold, von Trawl# im Käulgreich Balern, 
wegen veräbten ersten kleinen, aber aus- 
gezeichneten Diebstahls, zu olermonat= 
licher Festungsstrafe, nebst Auswelsung 
aus den Khanigl. Stacten, verurtheilt. 
Den 9. Juli wurde: 
6. in der commtssarisch gefübrten Unterfu- 
chungssache gegen Melchlor Ziegler, von 
Leinzell, und Genossen, ferner erkannt, doß 
Conrad von gang aus Leinzell wegen 
entfernten Versuchs eines Raube, wegen 
eines qualificirten und eines ausge eich- 
neten, kleinen, in Genossenschaft veruͤb- 
ten, eines weitern kleinen einfachen Dieb- 
stahls, die dessen zweiten Diebstahl im 
rechtlichen Sinne conft##niren, erdllch 
wegen fäuf entfernter Diebstahls-Versurde, 
des Adels für verlustig erklärt, und zu 
ein jähriger Festungestrafe mit ange- 
messener Beschäftigung verurtheilt sepn 
soll,
	        
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