4.) Die zeitigen (perstnlichen) Zulagen,
welche auf die Mittel des Besoldungs-
Verbesserungs-Fonds angewilesen find,
beliefen sich an Georgli 1821 auf jähr-
liche :741 fl. 4 kr. öhl.
5.) Als eine sehr bedeutende Leistung
des Besoldungs-Verbesserungs-Fonds
kommen sodann noch die Einnahmen
in Betrachtung, welche aus den noch
nicht zu Zulagen an einzelne Stellen
oder Personen verwlesenen Mitteln
desselben der geistliche Unterstützungs-
Fonds, auf die bereits in den Nach-
richten über den letztern in dem Staats-
und Regierungs= Blatt Rro. )4. von
11 angezelgte Welse, bezogen hat und
bezlehr.
IV.
Form der Verwaltung und Rechnungs-Ablegung.
Die Verwaltung des Besoldungs-Ber-
besserungs-Fonds ist mit kelner eigenen Kas-
senführung verbunden und besteht im Gan-
zen blos in einer Contrele, was er zu for-
dern hat und was aus seinen Mitteln an-
gewiesen ist.
Dlese Controle wlird einer Seils bei dem
Conststorium, als der Behbrde unter deren
Leltung überhaupt die Angelegenheiten des
Fonds stehen, über den ganzen Fonds, an-
derer Seits in Bezichung auf die Stellen,
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wesche von der Flnonz= oder Hof-Don Anen-
Verwaltung ihre Beseldungen bezjlehen, be-
züglich von der Königl. Ober-Rechnungs=
Kammer und der Hof-Domänen-Kammer,
gefübrt.
Ist nämlich ein Abzug von der Besol-=
dung einer Stelle erster oder zoelter Art
genehmigt worden, so wird nun Namens der
Staatskasse oder Ober-Hoskasse von der sala-
rirenden Beamtung um so olel wenlger an
die betreffende Stelle bezablt, und dagegen
entsteht für den gleichen Belauf von Geld
und Raturallen dem Besoldungs-Verbesse=
rungs-Fends ein Guthaben bel der Staats-
kasse oder der Ober-Hofkosse. Wenn daher
elner Stelle oder Person eine Zuloge gegeben
werden soll, so geschleht dies auf Rechnung
des Guthabens, welches der Besoldungs=
Verbesserungs-Fonds im Ganzen bei der
Staats= eder Ober-Hofkasse hat; dle Ober=
Rechnungs-Kammer oder Hof-Domönen=
Kammer weist die Abrelchung der Zulage
bei der Kameral = Verwaltung, in deren
Sprengel die betreffende Stelle oder Person
sich befindet, an, und mit einer sölchen An-
weisung vermindert sich also wleder jenes
Guthaben des Besoldungs-Verbesserungs-
Fonds. Alljährlich wird mit der Ober-
Rechnungs-Kammer und mit der Hof-Do-
mänen-Kammer über das, was von der
Staats= und Ober= Hoskasse für den Be-