Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

4.) Die zeitigen (perstnlichen) Zulagen, 
welche auf die Mittel des Besoldungs- 
Verbesserungs-Fonds angewilesen find, 
beliefen sich an Georgli 1821 auf jähr- 
liche :741 fl. 4 kr. öhl. 
5.) Als eine sehr bedeutende Leistung 
des Besoldungs-Verbesserungs-Fonds 
kommen sodann noch die Einnahmen 
in Betrachtung, welche aus den noch 
nicht zu Zulagen an einzelne Stellen 
oder Personen verwlesenen Mitteln 
desselben der geistliche Unterstützungs- 
Fonds, auf die bereits in den Nach- 
richten über den letztern in dem Staats- 
und Regierungs= Blatt Rro. )4. von 
11 angezelgte Welse, bezogen hat und 
bezlehr. 
IV. 
Form der Verwaltung und Rechnungs-Ablegung. 
Die Verwaltung des Besoldungs-Ber- 
besserungs-Fonds ist mit kelner eigenen Kas- 
senführung verbunden und besteht im Gan- 
zen blos in einer Contrele, was er zu for- 
dern hat und was aus seinen Mitteln an- 
gewiesen ist. 
Dlese Controle wlird einer Seils bei dem 
Conststorium, als der Behbrde unter deren 
Leltung überhaupt die Angelegenheiten des 
Fonds stehen, über den ganzen Fonds, an- 
derer Seits in Bezichung auf die Stellen, 
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wesche von der Flnonz= oder Hof-Don Anen- 
Verwaltung ihre Beseldungen bezjlehen, be- 
züglich von der Königl. Ober-Rechnungs= 
Kammer und der Hof-Domänen-Kammer, 
gefübrt. 
Ist nämlich ein Abzug von der Besol-= 
dung einer Stelle erster oder zoelter Art 
genehmigt worden, so wird nun Namens der 
Staatskasse oder Ober-Hoskasse von der sala- 
rirenden Beamtung um so olel wenlger an 
die betreffende Stelle bezablt, und dagegen 
entsteht für den gleichen Belauf von Geld 
und Raturallen dem Besoldungs-Verbesse= 
rungs-Fends ein Guthaben bel der Staats- 
kasse oder der Ober-Hofkosse. Wenn daher 
elner Stelle oder Person eine Zuloge gegeben 
werden soll, so geschleht dies auf Rechnung 
des Guthabens, welches der Besoldungs= 
Verbesserungs-Fonds im Ganzen bei der 
Staats= eder Ober-Hofkasse hat; dle Ober= 
Rechnungs-Kammer oder Hof-Domönen= 
Kammer weist die Abrelchung der Zulage 
bei der Kameral = Verwaltung, in deren 
Sprengel die betreffende Stelle oder Person 
sich befindet, an, und mit einer sölchen An- 
weisung vermindert sich also wleder jenes 
Guthaben des Besoldungs-Verbesserungs- 
Fonds. Alljährlich wird mit der Ober- 
Rechnungs-Kammer und mit der Hof-Do- 
mänen-Kammer über das, was von der 
Staats= und Ober= Hoskasse für den Be-
	        
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