Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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und zu berichiigen, ebendadurch aber für das känfeige Bewels-Verfahren elne sichere 
Grundloage zu gewinnen. 
Da der Zoeck dieser gerichtlichen Handlung sich hlerauf beschränkt, so darf die 
erwähnte Darstellung, gegenüber von den Partelen, nur als eln Akten-Auszug be- 
trachtet werden. Daher schließt das bloße Schwelgen der streltenden Theile, eder 
auch ibre zwar ausdrückliche, aber nur allgemeine Anerkennung des Inhalis 
jener Uebersicht, die nachherige Verbesserung etwalger Unrlchtigkeiten, sey es in erstir 
oder in höherer Instonz, ulcht aus- 
Wenn übrigens glelch die Umerlassung de: Entwerfung elner Uebersicht der 
Streit= Verhältnisse niemals eine Nichtiskelt des Verfahrens zur Folge hat; so wer- 
den doch dle Oberamts-Gerichte dafür verantwortlich gemacht, daß die Vorlegung jener 
Ueberstcht und die Verhandlung darüber ulcht umgangen werde. 
Nur wenn dle gerlchtlichen Verhandlungen in kurzen Protokollen bestehen, wen 
eln die von den Partelen zugestandenen und wldersprochenen That-Umsiände bestlumt 
bezeichnet sind, kenn an dle Sielle jener Handlung dle elnfache Verlesung des Pre- 
tekolls treten. 
Hiernach wird der s. 101. dew Edlkts modisiclrt und ergänzt. 
iuies 
So wie däs Gericht kelne Gelegenheit zu gütlicher Ausgleichung des Streits 6, Verslelchs= 
unbenüzzt lassen soll, wenn nach Beschaffenhelt der Soche oder nach den besonderen Versuch. 
Verhältnissen der Perteien die Erledigung des Prozesses im Wege des Vergleichs 
durch das elgene wahre Interete beider Theile mekiolrt wlrd; so ist unter dlesen 
Voraussetzungen der Richter insbesondere nach Festsetzung des Streltpunkts 
verpflichtet, den Versach der Sühne zu veranstalten oder zu erneuern. 
Hierdurch erhält der F. „r20. des Edikts in Verbindung mit dem J. 101. elne 
Modlsikation. 
#. 2 
In Ansehung des Bewels-Verfahrens verblelbt es im Wesentlichen bei den 7) Ergänzung 
Bestimmungen des Sdikts, und namentlich steht Hiernach dem Richter die Befugnisß nand: 
nicht zu, der einen Partei gegenäber von der andern den Bewels über irgend einen 
Tat-Umstand aufzulegen. Ueberhaupt wird die Bewels-Pflichtiskeit des
	        
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