Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

zukommen  sollte,  hiedurch  effentlich  vorgeladen
  werden.

Für  diejenigen,  welche  nicht  erscheinen,

wird  das  Loos  durch  andere  gezogen,  und
von  Jedem,  der  es  unterléßt,  die  Besreiung
  von  der  Aushebung,  die  ihm  zu
statten  kommt,  entweder  selbst  oder  durch
Andere  bei  seinem  Oberamt  anzuführen,
wird  vorerst  angenommen,  daß  er  keine
Befreiung  anzusprechen  habe.

Da  nun  die  vorläufige  Prüfung  der
Befreiungsgründe  den  Zweck  hat,  die
Militärpflichtigen  über  das,  was  ihnen
zu  beweisen  obliegt,  zu  belehren,  so  haben
die  Nichterscheinenden  sich  selbst  zuzuschreiben,
  wenn  ste,  aus  Mangel  an  dieser  Belehrung,
  sich  an  dem  ihnen  obliegenden
Beweise  versäumen  würden.

Stuttgart  den  10.  Januar  5825.

Kapff.