zukommen sollte, hiedurch effentlich vorgeladen
werden.
Für diejenigen, welche nicht erscheinen,
wird das Loos durch andere gezogen, und
von Jedem, der es unterléßt, die Besreiung
von der Aushebung, die ihm zu
statten kommt, entweder selbst oder durch
Andere bei seinem Oberamt anzuführen,
wird vorerst angenommen, daß er keine
Befreiung anzusprechen habe.
Da nun die vorläufige Prüfung der
Befreiungsgründe den Zweck hat, die
Militärpflichtigen über das, was ihnen
zu beweisen obliegt, zu belehren, so haben
die Nichterscheinenden sich selbst zuzuschreiben,
wenn ste, aus Mangel an dieser Belehrung,
sich an dem ihnen obliegenden
Beweise versäumen würden.
Stuttgart den 10. Januar 5825.
Kapff.