Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

Faͤlschung einer Rechnungs-Urbunde, 
auch Nachlaͤßigkeit bei Verurkundung 
der Rechnung, neben Entsehung von sei- 
nem Amte und Unfaͤhigkeits-Erklaͤrung 
zu Bekleidung eines öffentlichen Amtes 
zu einer dreiwöchigen Gefängniß- 
strafe verurtheilt; 
b) der Gemeinde = Pfleger Johannes 
Bauer von da, wegen der ihm als 
vormaligem Mitglied des Gemeinde- 
raths zur Last fallenden Einwilligung 
in eine Nebenrechnung und Theilnahme 
an der hiermit konkurrirenden Fäl- 
schung von seiner Seelle entsetzt, zu 
Bebleidung eines öffentlichen Amtes 
für unfähig erblärt und zu einer 
achttägigen Gefängnißstrafe verur- 
theilt. 
Erkenntnisse in Revisions-Fällen. 
16. in der von Amts wegen zur Revision 
vorgelegten vor dem Oberantsgerichte 
Waldsee verhandelten Untersuchungs- 
sache gegen Franz Joseph Cugel, von 
Maderhäucle, Oberamte Ravensburg, 
erkannte der Criminal-Senat des Konigl. 
Ober-Tribunals unterm :. Derember 
gegen den Angeschuldigten wegen Raubs 
und vielfacher wiederholter und gewerbs- 
mäßig verübter, theils gualificirter, 
theils erschwerter und theils großer 
Diebslähle und weiterer Vergehen, ne- 
ben dem Erfsaß des gestifteten Schadens 
und unter Verfällung in smtliche Ko- 
sien, eine neunjährige Zuchthaus- 
sirase zu Gotteozell mit einsachem 
Willkomm und nachbherige Reblusion 
in einem Zwangs-Arbeitshaus bis zu 
errobter Besserung, wenigsiens aber 
auf die Dauer von zwei Jahren; 
27. in der gleichfalls von Amts wegen 
zur Reoision vorgelegten, vor dem Ober- 
amtogerichte Chingen verhandelten Un- 
tersuchungssache gegen die ledige Fe- 
liciras Rueß, von Hausen, Oberamts 
Ebingen, erkannte unterm 5. Novem- 
ber 18-: der Criminal = Senat des 
Koônigl. Ober-Tribunals, daß die An- 
geschuldigte wegen des an ihrem fünf 
Tage alten unehelichen Kinde verübten 
Nords mit dem Schwert vom Le- 
ben zum Tode zu bringen und 
biernächst ihr Kopf auf den Spieß 
zu siecken sev; auch daß sämtliche 
Arrest-Azungs= Untersuchungs= Ver 
theidigungs= und Hinrichtungs-Kosten 
aus dem Vermogen der Inquisitin, so 
weit dieses zureicht, zu bezahlen sepen. 
Seine Königl. Majestüt baben 
jedoch vermöge hichsier Enrschließung
	        
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