Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

Die Schul-Inspektoren und die uͤbri- 
gen Pfarrer haben dieses den in ihrem 
Pfarrsprengel vorhandenen Provisoren 
und Incipienten unverzuͤglich bekannt zu 
machen. 
Stuttgart den 14. Januar 1823. 
Camerer. 
5) Die Prüfang, welche in diesem Jahr zu Stuttqart fuͤr die katholischen Schnllehrer und Provisoren, 
auch Musiericyrer gehalten wird, betreffend. 
Diese Prüfung ist auf Montag den 
19. April und die folgenden Tage fest- 
gesetzt: 
Bei derselben haben 
1) zu erscheinen alle bereits früher schon, 
jedoch nicht in Stuitgart geprüfte 
Schullehrer, wenn sie 
#a) zur Anstellung auf Stadtschul- 
dienste, oder 
b) zur Beförderung auf bessere 
Stadt= und Land-Schuldienste 
fähig erklärt werden wollen. 
1) Die Provisoren, welche ihre erste 
Präfung für Schuidienste bei den hic- 
zu in einigen Städten aufgestellten 
Commissionen zu erstehen haben, dür- 
fen sich zu dieser in Stuttgart abzu- 
haltenden Prüfung melden, wenn sie 
vermöge ihrer ersten Prüfung zu 
Pfarr-Schuldiensten fähig erklärt wor- 
den sind, und in den folgenden zwei 
Jahren noch beine Anstellung erhalten 
haben. 
3) Diejenige Schullehrer, welche, um 
als Musterlehrer ausgestellt zu wer- 
den, sich zur Prüfung melden, haben 
die Absicht in ihrer Eingabe bestimmt 
anzugeben. 
Uebrigens beruft man sich auf die un- 
term 5. Febr. v. J. (Staats= und Re- 
gierungs-Blart, Nro. r0.) gegebenen wei: 
teren Weisungen, und erinnert, daß sich 
die Prüfungs-Candidaten den 28. April 
Nachmittags auf der Kanzlei des katholi- 
schen Kirchenraths einsinden müssen. 
Sturtgart den 14. Januar 13-5. 
Camerer.
	        
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