6.) Verfügung der periovischen Acmter-
—
Visitationen bei den Cameral= und
Forstämtern nach Maaßgabe der be-
stehenden Verordnungen; Berichtser-
stattung über den Erfund an das Fi-
nanz-Ministerium; Anordnung außer=
ordentlicher Untersuchungen, wo solche
als nöthig erscheinen, und alsbaldige
Anzeige hievon an das Finanz-Mini-
sterium.
.) Belehrung und Zurechtweisung der
Beamten, Beilegung und Entscheidung
von Streitigkeiten unter ihnen, Rü-
gung von Versäumnissen und Bestra-
fung von Dienstversehlungen innerhalb
der Gränzen der den Kammern im All-
gemeinen eingeräumten Strafbefugniß.
Gefängnißstrafen können jedoch von
den Finanzkammern nur gegen Amts-
diener, Aufwärter und andere derglei-
chen geringere Diener verfügt werden.
3) Aufsicht gegen unbefugte und über-
mäßige Anrechnungen der Beamten,
gegen das verbotene Geschenk-Geben
und Nehmen, und gegen unbefugten
Emolumenten-Bezug. Uebertretun-
gen dieser Verbote, so wie wahrheits-
widrige Angaben in den Kostenzetteln
find dem betreffenden Gerichtshofe zu
Einleitung der Untersuchung und zur
Bestrafung zu überweisen.
13:
9.) Anträge an das Finanzministerium
wegen Suspension, Versetzung, Zurück-
setzung, Entlassung oder Pensionirung
der untergeordneten Beamten und Die-
ner, und, wenn Gefahr auf dem Ver-
zug haftet, einstweilige Untersagung
der Amtsverrichtungen, wovon aber
dem Finanzministerium sogleich An-
zeige zu machen ist.
10) Schützung der Beamten in der ge-
seblichen Ausübung ihres Berufs und
der Bürger gegen Beeinträchtigungen
und Bedrückungen der Beamten, so-
wohl auf Anrufen der Betheiligten als
von Amtswegen, wenn die Kammern
auf eine glaubhafte Art Kunde hievon
erhalten.
11.) Jedesmalige Anzeige von Todes-
fällen der Beamten sowohl, als gerin-
gerer Diener an das Finanz-Mini-
sterium; jährliche Einsendung einer
kurzen Uebersicht der in den Personal-
und Conduite-Verhälmissen der Ca-
meral= und Forstbeamten sich ergeben-
den Veränderungen, als Beilage zu
dem gewöhnlichen Jahrsberichte, um
hienach die Personal-Listen bei dem
Ministerium zu ergänzen.
S. 179.
X) Ausübung der den Finanz-Kammern
(durch die Verordnung vom 8. Mai