Anwendung zweifelhafter, einer authentischen
Erblärung bedürfenden Gesese,
Verordnungen und Vorschriften.
3.) Ausnahmen von bestehenden Gesetzen
und Vorschriften, so wie von den angenommenen
Verwaltungs= Grundsätzen,
namentlich auch die als Ausnahme
von letztern anzusehende Selbstverwaltung
von Staatsgütern und
Gewerben.
&.) Privilegien und Gnadensachen, namentlich
Ertheilung von ständigen oder
unständigen Gratialien, Unterstützungen
an Verunglückte durch Nachlässe
2c.
5.) Bewilligung von Dienstgehalten und
Penfionen, Vermehrung, Verminderung
oder andere Veränderung derselben;
deßgleichen Ertheilung von Belohnungen
und Gratifikationen an
Angestellte.
6é.) Alle Grundstocks-Veränderungen,
als: Vertauschungen, Verkäufe, und
andere Verußerungen von Bestandtheilen
des Staatsguts, Uebernahme
neuer Lasten auf dieselbe, desgleichen.
Ankäufe und andere Erwerbungen,
Ablôfung von Lasten, mit bedeutendem
Aufwand verbundene Einrichtungen
für eine andere Benüzungsart eines
Staatsguts.
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Ausgenommen sind allein die den
Finanz-Kammern ausdrücklich eingeräumten
geseszlichen Gefäll= 2c. Ablosungen
und die denselben übertragene
Abkaufung von Passiogülten bis zum
Betrag von u0 fl. einschließlich, worüber
dem Finanz-Ministerium blos periodische
Anzeigen vorzulegen sind;
such bleibt den Kammern die Aufsicht
über den Einzug und die Auszahlung
von Grundstockögeldern.
7.) Gegenstände, welche die Gesamtheit
des Königreichs angehen, und deswegen
eine in das ganze Land zu erlassende
Verfügung erfordern, z. B.
Erndte= und Herbst-Generalien.
6.) Gegenstände, die zwar an sich in der
Competenz der Finanz-Kammer eines
Kreises liegen, jedoch zugleich noch andere
Kreise berühren, und durch gegenseitige
Vereinigung der betreffenden.
Kammern nicht erledigt werden können.
9.) Gegenstaͤnde, welche sich auf Verhaͤltnisse
gegen das Ausland beziehen,
in so fern von einer Veraͤnderung dieser
Verhaͤltnisse die Frage entsteht,
oder in so fern die Umstaͤnde eine hoͤhere
Einschreitung oder die Anwendung
von Maßregeln, wozu die Finanz-Kammern
nicht befugt sind, nothwendig
machen.