Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

Anwendung  zweifelhafter,  einer  authentischen
  Erblärung  bedürfenden  Gesese,
  Verordnungen  und  Vorschriften.

3.)  Ausnahmen  von  bestehenden  Gesetzen
und  Vorschriften,  so  wie  von  den  angenommenen
  Verwaltungs=  Grundsätzen,
  namentlich  auch  die  als  Ausnahme
  von  letztern  anzusehende  Selbstverwaltung
  von  Staatsgütern  und
Gewerben.

&.)  Privilegien  und  Gnadensachen,  namentlich
  Ertheilung  von  ständigen  oder
unständigen  Gratialien,  Unterstützungen
  an  Verunglückte  durch  Nachlässe
  2c.

5.)  Bewilligung  von  Dienstgehalten  und
Penfionen,  Vermehrung,  Verminderung
  oder  andere  Veränderung  derselben;
  deßgleichen  Ertheilung  von  Belohnungen
  und  Gratifikationen  an
Angestellte.

6é.)  Alle  Grundstocks-Veränderungen,
als:  Vertauschungen,  Verkäufe,  und
andere  Verußerungen  von  Bestandtheilen
  des  Staatsguts,  Uebernahme
neuer  Lasten  auf  dieselbe,  desgleichen.
Ankäufe  und  andere  Erwerbungen,
Ablôfung  von  Lasten,  mit  bedeutendem
Aufwand  verbundene  Einrichtungen
für  eine  andere  Benüzungsart  eines
Staatsguts.

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Ausgenommen  sind  allein  die  den
Finanz-Kammern  ausdrücklich  eingeräumten
  geseszlichen  Gefäll=  2c.  Ablosungen
  und  die  denselben  übertragene
Abkaufung  von  Passiogülten  bis  zum
Betrag  von  u0  fl.  einschließlich,  worüber
  dem  Finanz-Ministerium  blos  periodische
  Anzeigen  vorzulegen  sind;
such  bleibt  den  Kammern  die  Aufsicht
über  den  Einzug  und  die  Auszahlung
von  Grundstockögeldern.

7.)  Gegenstände,  welche  die  Gesamtheit
des  Königreichs  angehen,  und  deswegen
  eine  in  das  ganze  Land  zu  erlassende
  Verfügung  erfordern,  z.  B.
Erndte=  und  Herbst-Generalien.

6.)  Gegenstände,  die  zwar  an  sich  in  der
Competenz  der  Finanz-Kammer  eines
Kreises  liegen,  jedoch  zugleich  noch  andere
  Kreise  berühren,  und  durch  gegenseitige
  Vereinigung  der  betreffenden.
Kammern  nicht  erledigt  werden  können.

9.)  Gegenstaͤnde,  welche  sich  auf  Verhaͤltnisse
  gegen  das  Ausland  beziehen,
in  so  fern  von  einer  Veraͤnderung  dieser
  Verhaͤltnisse  die  Frage  entsteht,
oder  in  so  fern  die  Umstaͤnde  eine  hoͤhere
  Einschreitung  oder  die  Anwendung
von  Maßregeln,  wozu  die  Finanz-Kammern
  nicht  befugt  sind,  nothwendig
  machen.