18:) eingeraͤumten Strafgewalt in-
nerhalb der gesetzlichen Graͤnzen von
20 Reichsthalern Geld oder 14 Tagen
Gefaͤngniß, und zwar
1.) Ahndung der Uebertretungen der von
den Finanz-Kammern respicirten Fi-
nanz= und Forstgesetze, in so weit die
durch dieselben verwirkten Strafen das
den Oberamtmännern und Oberför-
stern zukbommende Strafmaß überstel-
gen, oder in so weit sie wegen zweifel-
hafter Beurtheilung des Falls von den
angeführten Lokal-Stellen zur höheren
Entscheidung vorgelegt werden;
) Erkennung über die Rekurse gegen
die von den Oberämtern und Forstäm-
tern wegen Vergehen der gedachten
Art angesetzten Strafen, auch Entschei-
dung über die Verwandlung solcher
Strafen; .
) Vorlegung derjenigen Faͤlle an das
Finanz-Ministerium, in welchen die
mildernde Abänderung einer solchen
Strafe zwar nicht nach strengem Rechte
begründet erscheint, welche sich aber
gleichwohl aus Billigkeits= Gründen
zur Empfehlung im Wege der Gnade
eignen;
.) Verweisung der das Strafmaß der
Finanz-Kammern übersteigenden Fälle
an die Gerichtsbehörden.
2
3.
133
In Ansehung der den Beamten Unse-
rer Hof-Domainen-Kammer, des Kan-
desherrlichen und ritterschaftlichen Adels
eingeräumten Ausübung der Forstgerichts-
barkeit bilden die Finanz-Kammern eben-
falls die höhere Straf= und Rekurs-Be-
hörde in der Punkt 1. und 2. angegebe-
nen Weise.
g. 20.
Ausgeschlossen von der Amts-Befugniß
der Finanz-Kammern ist im Allgemeinen
die eigene Erlassung neuer gesetzlicher Vor-
schriften und organischer Anordnungen,
so wie die Festsetzung neuer Verwaltungs-
Grundsaͤtze. Es steht ihnen aber frei,
begründete Anträge und Vorschläge zu
neuen Anordnungen und Einrichtungen,
und zur Verbesserung der bestehenden in
Beziehung auf Gegenstände ihres Wir-
kungs-Kreises an die vorgesetzte Behörde
zu bringen.
S. 2#1.
Außerdem unterliegen, neben den bei
Abhandlung der einzelnen Amtsbefugnisse
der Kammern bereits oben vorbehaltenen
Fällen, noch insbesondere der höheren Ge-
nehmigung:
1.) Die Ertheilung neuer Dienst-In-
struktionen und allgemeiner Welsun-
gen für die Beamten.
2.) Die Erledigung von Anständen beie