Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

18:) eingeraͤumten Strafgewalt in- 
nerhalb der gesetzlichen Graͤnzen von 
20 Reichsthalern Geld oder 14 Tagen 
Gefaͤngniß, und zwar 
1.) Ahndung der Uebertretungen der von 
den Finanz-Kammern respicirten Fi- 
nanz= und Forstgesetze, in so weit die 
durch dieselben verwirkten Strafen das 
den Oberamtmännern und Oberför- 
stern zukbommende Strafmaß überstel- 
gen, oder in so weit sie wegen zweifel- 
hafter Beurtheilung des Falls von den 
angeführten Lokal-Stellen zur höheren 
Entscheidung vorgelegt werden; 
) Erkennung über die Rekurse gegen 
die von den Oberämtern und Forstäm- 
tern wegen Vergehen der gedachten 
Art angesetzten Strafen, auch Entschei- 
dung über die Verwandlung solcher 
Strafen; . 
) Vorlegung derjenigen Faͤlle an das 
Finanz-Ministerium, in welchen die 
mildernde Abänderung einer solchen 
Strafe zwar nicht nach strengem Rechte 
begründet erscheint, welche sich aber 
gleichwohl aus Billigkeits= Gründen 
zur Empfehlung im Wege der Gnade 
eignen; 
.) Verweisung der das Strafmaß der 
Finanz-Kammern übersteigenden Fälle 
an die Gerichtsbehörden. 
2 
3. 
133 
In Ansehung der den Beamten Unse- 
rer Hof-Domainen-Kammer, des Kan- 
desherrlichen und ritterschaftlichen Adels 
eingeräumten Ausübung der Forstgerichts- 
barkeit bilden die Finanz-Kammern eben- 
falls die höhere Straf= und Rekurs-Be- 
hörde in der Punkt 1. und 2. angegebe- 
nen Weise. 
g. 20. 
Ausgeschlossen von der Amts-Befugniß 
der Finanz-Kammern ist im Allgemeinen 
die eigene Erlassung neuer gesetzlicher Vor- 
schriften und organischer Anordnungen, 
so wie die Festsetzung neuer Verwaltungs- 
Grundsaͤtze. Es steht ihnen aber frei, 
begründete Anträge und Vorschläge zu 
neuen Anordnungen und Einrichtungen, 
und zur Verbesserung der bestehenden in 
Beziehung auf Gegenstände ihres Wir- 
kungs-Kreises an die vorgesetzte Behörde 
zu bringen. 
S. 2#1. 
Außerdem unterliegen, neben den bei 
Abhandlung der einzelnen Amtsbefugnisse 
der Kammern bereits oben vorbehaltenen 
Fällen, noch insbesondere der höheren Ge- 
nehmigung: 
1.) Die Ertheilung neuer Dienst-In- 
struktionen und allgemeiner Welsun- 
gen für die Beamten. 
2.) Die Erledigung von Anständen beie
	        
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