Anwendung zweifelhafter, einer au-
thentischen Erblärung bedürfenden Ge-
sese, Verordnungen und Vorschriften.
3.) Ausnahmen von bestehenden Gesetzen
und Vorschriften, so wie von den an-
genommenen Verwaltungs= Grund-
sätzen, namentlich auch die als Aus-
nahme von letztern anzusehende Selbst-
verwaltung von Staatsgütern und
Gewerben.
&.) Privilegien und Gnadensachen, na-
mentlich Ertheilung von ständigen oder
unständigen Gratialien, Unterstützun-
gen an Verunglückte durch Nach-
lässe 2c.
5.) Bewilligung von Dienstgehalten und
Penfionen, Vermehrung, Verminde-
rung oder andere Veränderung der-
selben; deßgleichen Ertheilung von Be-
lohnungen und Gratifikationen an
Angestellte.
6é.) Alle Grundstocks-Veränderungen,
als: Vertauschungen, Verkäufe, und
andere Verußerungen von Bestand-
theilen des Staatsguts, Uebernahme
neuer Lasten auf dieselbe, desgleichen.
Ankäufe und andere Erwerbungen,
Ablôfung von Lasten, mit bedeutendem
Aufwand verbundene Einrichtungen
für eine andere Benüzungsart eines
Staatsguts.
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Ausgenommen sind allein die den
Finanz-Kammern ausdrücklich einge-
räumten geseszlichen Gefäll= 2c. Ablo-
sungen und die denselben übertragene
Abkaufung von Passiogülten bis zum
Betrag von u0 fl. einschließlich, worü-
ber dem Finanz-Ministerium blos pe-
riodische Anzeigen vorzulegen sind;
such bleibt den Kammern die Aufsicht
über den Einzug und die Auszahlung
von Grundstockögeldern.
7.) Gegenstände, welche die Gesamtheit
des Königreichs angehen, und deswe-
gen eine in das ganze Land zu erlas-
sende Verfügung erfordern, z. B.
Erndte= und Herbst-Generalien.
6.) Gegenstände, die zwar an sich in der
Competenz der Finanz-Kammer eines
Kreises liegen, jedoch zugleich noch an-
dere Kreise berühren, und durch ge-
genseitige Vereinigung der betreffenden.
Kammern nicht erledigt werden können.
9.) Gegenstaͤnde, welche sich auf Ver-
haͤltnisse gegen das Ausland beziehen,
in so fern von einer Veraͤnderung die-
ser Verhaͤltnisse die Frage entsteht,
oder in so fern die Umstaͤnde eine hoͤhe-
re Einschreitung oder die Anwendung
von Maßregeln, wozu die Finanz-
Kammern nicht befugt sind, nothwen-
dig machen.