Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

Anwendung zweifelhafter, einer au- 
thentischen Erblärung bedürfenden Ge- 
sese, Verordnungen und Vorschriften. 
3.) Ausnahmen von bestehenden Gesetzen 
und Vorschriften, so wie von den an- 
genommenen Verwaltungs= Grund- 
sätzen, namentlich auch die als Aus- 
nahme von letztern anzusehende Selbst- 
verwaltung von Staatsgütern und 
Gewerben. 
&.) Privilegien und Gnadensachen, na- 
mentlich Ertheilung von ständigen oder 
unständigen Gratialien, Unterstützun- 
gen an Verunglückte durch Nach- 
lässe 2c. 
5.) Bewilligung von Dienstgehalten und 
Penfionen, Vermehrung, Verminde- 
rung oder andere Veränderung der- 
selben; deßgleichen Ertheilung von Be- 
lohnungen und Gratifikationen an 
Angestellte. 
6é.) Alle Grundstocks-Veränderungen, 
als: Vertauschungen, Verkäufe, und 
andere Verußerungen von Bestand- 
theilen des Staatsguts, Uebernahme 
neuer Lasten auf dieselbe, desgleichen. 
Ankäufe und andere Erwerbungen, 
Ablôfung von Lasten, mit bedeutendem 
Aufwand verbundene Einrichtungen 
für eine andere Benüzungsart eines 
Staatsguts. 
134 
Ausgenommen sind allein die den 
Finanz-Kammern ausdrücklich einge- 
räumten geseszlichen Gefäll= 2c. Ablo- 
sungen und die denselben übertragene 
Abkaufung von Passiogülten bis zum 
Betrag von u0 fl. einschließlich, worü- 
ber dem Finanz-Ministerium blos pe- 
riodische Anzeigen vorzulegen sind; 
such bleibt den Kammern die Aufsicht 
über den Einzug und die Auszahlung 
von Grundstockögeldern. 
7.) Gegenstände, welche die Gesamtheit 
des Königreichs angehen, und deswe- 
gen eine in das ganze Land zu erlas- 
sende Verfügung erfordern, z. B. 
Erndte= und Herbst-Generalien. 
6.) Gegenstände, die zwar an sich in der 
Competenz der Finanz-Kammer eines 
Kreises liegen, jedoch zugleich noch an- 
dere Kreise berühren, und durch ge- 
genseitige Vereinigung der betreffenden. 
Kammern nicht erledigt werden können. 
9.) Gegenstaͤnde, welche sich auf Ver- 
haͤltnisse gegen das Ausland beziehen, 
in so fern von einer Veraͤnderung die- 
ser Verhaͤltnisse die Frage entsteht, 
oder in so fern die Umstaͤnde eine hoͤhe- 
re Einschreitung oder die Anwendung 
von Maßregeln, wozu die Finanz- 
Kammern nicht befugt sind, nothwen- 
dig machen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.