Die Finanz-Kammern können aber
auch in Fällen, welche höhere Geneh=
migung erfordern, nöthigenfalls pro-
visorische Maßregeln ergreifen, nur
haben sie dem Finanz-Ministerium
davon unverzügliche Anzeige zu ma-
chen.
#. .
Die Kreis-Finanz-Kammerdn haben
äberdieß, wenn auch eine besondere Ver-
fügung der höheren Stelle nicht nothwen-
dig ist, dem Ministerium alle Vorfälle
und Ereignisse anzuzeigen, deren Kenntniß
demselben von Wichtigkeit seyn muß; zum
Beispiel: alle bemerkenswerthe Ereignisse
und Erfahrungen im Gebiete der Land-
wirthschaft und der Gewerbe, Verheerun-
gen der Feldfrüchte durch Hagel, Ueber-
schwemmung, Frost 2c., Beschädigungen
des Staats-Eigenthums durch Brand,
Ueberschwemmung 2c 2c.
U. Abschnitt.
Geschäfts-Behandlung uud Verhälmisse des Col-
legiak= Personals.
K. 25.
Die oberste Leitung der Geschäfte, des
Ganges und der Formen derselben bei
den Finanz-Kammern steht dem Director
zu.
135
Ihn vertritt in Verhinderungsfällen
der älteste Rath, wenn über die Amts-
Verweserei nicht anders verfügt wird.
Von Verhinderungen des Directors,
die länger als vierzehn Tage dauern, ist
jedesmal dem Ministerium Anzeige zu
machen.
. 24.
Die an die Kammer einlaufenden Ge-
genstaͤnde werden auf der Registratur in
das Geschaͤfts-Diarium eingetragen, und,
mit den Voracten versehen, dem Director
vorgelegt.
K. 35.
Zum Behuf der Vertheilung der Ge-
schäfts-Gegenstände unter die Referenten
hat der Director eine Norm nach Mate-
rien festzusesgen, wovon dem jährlichen
Verwaltungs-Berichte an das Ministe-
rium eine Uebersicht beizulegen ist.
Nach dieser Norm (Geschäfts-Theiler)
werden die einkommenden Gegenstände
den Collegial-Mitgliedern zur Bearbeitung
zugewiesen; im Zweifelsfalle bestimmt
der Director den Reserenten. Indessen
ist der Director befugt, nicht nur in ein-
zeinen Fälken eine Ausnahme von der
festgesebten Geschäfts-Vertheilung eintre-
ten zu lassen, sondern auch diese nach Er-
sorderniß der Umstände abzuändern.