Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

Die Finanz-Kammern können aber 
auch in Fällen, welche höhere Geneh= 
migung erfordern, nöthigenfalls pro- 
visorische Maßregeln ergreifen, nur 
haben sie dem Finanz-Ministerium 
davon unverzügliche Anzeige zu ma- 
chen. 
#. . 
Die Kreis-Finanz-Kammerdn haben 
äberdieß, wenn auch eine besondere Ver- 
fügung der höheren Stelle nicht nothwen- 
dig ist, dem Ministerium alle Vorfälle 
und Ereignisse anzuzeigen, deren Kenntniß 
demselben von Wichtigkeit seyn muß; zum 
Beispiel: alle bemerkenswerthe Ereignisse 
und Erfahrungen im Gebiete der Land- 
wirthschaft und der Gewerbe, Verheerun- 
gen der Feldfrüchte durch Hagel, Ueber- 
schwemmung, Frost 2c., Beschädigungen 
des Staats-Eigenthums durch Brand, 
Ueberschwemmung 2c 2c. 
U. Abschnitt. 
Geschäfts-Behandlung uud Verhälmisse des Col- 
legiak= Personals. 
K. 25. 
Die oberste Leitung der Geschäfte, des 
Ganges und der Formen derselben bei 
den Finanz-Kammern steht dem Director 
zu. 
135 
Ihn vertritt in Verhinderungsfällen 
der älteste Rath, wenn über die Amts- 
Verweserei nicht anders verfügt wird. 
Von Verhinderungen des Directors, 
die länger als vierzehn Tage dauern, ist 
jedesmal dem Ministerium Anzeige zu 
machen. 
. 24. 
Die an die Kammer einlaufenden Ge- 
genstaͤnde werden auf der Registratur in 
das Geschaͤfts-Diarium eingetragen, und, 
mit den Voracten versehen, dem Director 
vorgelegt. 
K. 35. 
Zum Behuf der Vertheilung der Ge- 
schäfts-Gegenstände unter die Referenten 
hat der Director eine Norm nach Mate- 
rien festzusesgen, wovon dem jährlichen 
Verwaltungs-Berichte an das Ministe- 
rium eine Uebersicht beizulegen ist. 
Nach dieser Norm (Geschäfts-Theiler) 
werden die einkommenden Gegenstände 
den Collegial-Mitgliedern zur Bearbeitung 
zugewiesen; im Zweifelsfalle bestimmt 
der Director den Reserenten. Indessen 
ist der Director befugt, nicht nur in ein- 
zeinen Fälken eine Ausnahme von der 
festgesebten Geschäfts-Vertheilung eintre- 
ten zu lassen, sondern auch diese nach Er- 
sorderniß der Umstände abzuändern.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.