Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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auch wegen Flöchtung der Akten bei Feuers- 
gefahr 2c. Vorsorge zu treffen. 
MI. Abschnitt. 
Verhältnisse der Kreis-Finanz-Kammem zu an- 
dern amtlichen Stellen. 
S. 49. 
Die Finanz-Kammern können in Ge- 
genständen ihres Geschäfts-Kreises mit 
den benachbarten auswärtigen Stellen, je- 
doch nur mit solchen, die mit ihnen in glei- 
cher Karegorie stehen, in unmittelbare 
Communikation treten. (Verordnung vom 
2. Mai 1817.) 
K. 50. 
Weisiungen und Befehle, welche den Fi- 
nanz-Kammern von einem andern, als 
dem ihnen zunächst vorgesetten Departe- 
ments-Chef zukommen, haben dieselben 
nach Maßgabe der in dem organischen 
Edikte vom 18. Rovember 187. Nro. 5. 
K. 16. enthaltenen Vorschrift zu befolgen, 
im Falle eines Anstands aber dem Finanz- 
Ministerium Anzeige zu machen. 
. 51. 
Die Finanz-Kammern erlassen lhre Mit- 
theilungen an alle, den verschiedenen Mi- 
nisterlen nachgesetzte Landesstellen im Er- 
suchungs-Seyle, (durch Noten). 
K. 5:. 
Ihre Erlasse an untergeordnete Stellen 
geschehen in befehlender Schreibark, und 
haben folgende Form: 
Die Königl. Württembergische Finanz- 
Kammer des N. Kreises 
an 
das Cameralamt N. N. 
Juhalt. 
Schluß: Ort und Zeir; 
sodann, wenn die Verfügung beziehungs- 
weise von Uns unmittelbar, oder von 
dem Ministerium erfolgt ist, den Beisatz: 
6 auf Befehl des Königs, 
oder 
auf besondern Befehl. 
K. 53. 
An untergeorbnete Stellen eines andern 
Kreises kann eine Finanz-Kammer nur in 
Gegenständen, welche derselben auch über 
den Umfang des Kreises hinaus zur Be- 
lorgung besondere aufgerragen sind, so wie 
überhaupt in dringenden Fällen, verfügen. 
Sie hat jedoch in einem Falle der letz- 
teren Art der betreffenden Kreis-Finanz= 
Kammer sogleich Nachricht zu geben. 
Unter eben diesen Umständen haben auch 
untergeordnete Stellen an die Finanz 
Kammer eines andern Kreises zu be- 
richten.
	        
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