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auch wegen Flöchtung der Akten bei Feuers-
gefahr 2c. Vorsorge zu treffen.
MI. Abschnitt.
Verhältnisse der Kreis-Finanz-Kammem zu an-
dern amtlichen Stellen.
S. 49.
Die Finanz-Kammern können in Ge-
genständen ihres Geschäfts-Kreises mit
den benachbarten auswärtigen Stellen, je-
doch nur mit solchen, die mit ihnen in glei-
cher Karegorie stehen, in unmittelbare
Communikation treten. (Verordnung vom
2. Mai 1817.)
K. 50.
Weisiungen und Befehle, welche den Fi-
nanz-Kammern von einem andern, als
dem ihnen zunächst vorgesetten Departe-
ments-Chef zukommen, haben dieselben
nach Maßgabe der in dem organischen
Edikte vom 18. Rovember 187. Nro. 5.
K. 16. enthaltenen Vorschrift zu befolgen,
im Falle eines Anstands aber dem Finanz-
Ministerium Anzeige zu machen.
. 51.
Die Finanz-Kammern erlassen lhre Mit-
theilungen an alle, den verschiedenen Mi-
nisterlen nachgesetzte Landesstellen im Er-
suchungs-Seyle, (durch Noten).
K. 5:.
Ihre Erlasse an untergeordnete Stellen
geschehen in befehlender Schreibark, und
haben folgende Form:
Die Königl. Württembergische Finanz-
Kammer des N. Kreises
an
das Cameralamt N. N.
Juhalt.
Schluß: Ort und Zeir;
sodann, wenn die Verfügung beziehungs-
weise von Uns unmittelbar, oder von
dem Ministerium erfolgt ist, den Beisatz:
6 auf Befehl des Königs,
oder
auf besondern Befehl.
K. 53.
An untergeorbnete Stellen eines andern
Kreises kann eine Finanz-Kammer nur in
Gegenständen, welche derselben auch über
den Umfang des Kreises hinaus zur Be-
lorgung besondere aufgerragen sind, so wie
überhaupt in dringenden Fällen, verfügen.
Sie hat jedoch in einem Falle der letz-
teren Art der betreffenden Kreis-Finanz=
Kammer sogleich Nachricht zu geben.
Unter eben diesen Umständen haben auch
untergeordnete Stellen an die Finanz
Kammer eines andern Kreises zu be-
richten.