Nro. 4.
Königlich-Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
Freitag, den 34. Jannar 1833,
—
1 Unmittelbare Königliche Dekrete.
Keine.
uU. Verfügungen der Departemen.
Des Departements der Finanzen:
Des Königl. Steuer-Collegium.
Die Tabaks= Gesäll-Umlage betressend-
In dem Geseh über die Auflage auf den
Tabakshandel vom 27. Juni 1821 (Staats-
und Regierungs-Blatt Nro. 36.) ist unter
andern K. 4. verordnet:
„ „daß das Steuer-Collegium auf den
Grund des fatirten Erlöses 6
a) den — für die Staatskasse zu erhe-
benden reinen Ertrag von vo, voo fl.
D) die Kosten der Aufnahme und des
Einzugs, und
#64h). zur Sicherstellung gegen einzelne
Ausfüälle eine Julage von 3 Procent
(der Auflage) ·
auf saͤmtliche, dieser Abgabe unter-
worfene Gewerbtreibende umzulegen,
die vollzogene Vertheilung nach Kame-
ral-Bezirken abzusondern, und durch
den Druck oͤffentlich bekannt zu machen
habe.“
Die Fassionen der Tabaks-Fabrikanten
sind endlich eingekommen und gepruͤft
worden.