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B.) Der Departements des Innern und der Finanzen:
der Ministerien des Innern und der Finanzen.
Verordnung, wonach ein Aufwond bei den Reisen des Königs, der Königl Familie oder des Hofstaats
nur auf Bestellung der hiezu berusenen Persenen zu machen ist.
Seine Königliche Majestät haben
aus Veranlassung eines neuerlich bei
Höchstdero Reisen vorgekommenen Aufwands
unter dem 20. Januar 1333 wiederholt
guddigst befohlen:
Daß bei Reisen von Seiner Königlichen
Majestät, der Königl. Familie
und dem Königl. Hofstaat schlechterdings
nur auf Bestellung durch
die hiezu berufenen Personen
von Hof etwas, sey es von Beamtungen,
Corporationen oder Privaten,
abgegeben werden solle; indem die
dawider handelnden für ihre Abgaben
durchaus keine Vergütung zu erwarten
hätten.
Diese höchste Verfügung wird hiemit unter
Bezichung auf die dißfällige frühere Verordnung
vom 23. September 18:7 (Regierungs-Blatt
vom Jahr 1317, S. 450.)
zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Stuttgart den 51. Jannar 18-:3.
Schmidlin. Weckherlin.
C.) Des Kriegs-Departements.
Des Kriegs-Ministerium.
Termin zur Prüfung derienigen Jünglinge, welche in die Austalt für Offiziere-Zöglinge ansgenommen
werden wollen.
Unter Beziehung auf die Bekanntmachung
vom 21. December 1822 (Staatsund
Regierungs-Blatt Nro. 384.) wird
hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht,
daß die Prüfung der um Aufnahme in
die Anstalt für Offiziers-Zöglinge sich
meldenden Jünglinge
Dienstag den ½. März d. J.
beginnen wird. Die Bewerber haben
Tags zuvor, Morgens 9 Uhr, in der Kanz,
lei des Kriegs-Ministeriums die vorgeschriebenen
Dokumente persönlich zu übergeben.
Stuttgart den 6. Februar 132.
Franquemont-