Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

150

B.)  Der  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen:

der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Verordnung,  wonach  ein  Aufwond  bei  den  Reisen  des  Königs,  der  Königl  Familie  oder  des  Hofstaats
  nur  auf  Bestellung  der  hiezu  berusenen  Persenen  zu  machen  ist.

Seine  Königliche  Majestät  haben
aus  Veranlassung  eines  neuerlich  bei
Höchstdero  Reisen  vorgekommenen  Aufwands
  unter  dem  20.  Januar  1333  wiederholt
  guddigst  befohlen:

Daß  bei  Reisen  von  Seiner  Königlichen
  Majestät,  der  Königl.  Familie
  und  dem  Königl.  Hofstaat  schlechterdings
  nur  auf  Bestellung  durch
die  hiezu  berufenen  Personen
von  Hof  etwas,  sey  es  von  Beamtungen,

  Corporationen  oder  Privaten,
abgegeben  werden  solle;  indem  die
dawider  handelnden  für  ihre  Abgaben
durchaus  keine  Vergütung  zu  erwarten
  hätten.
Diese  höchste  Verfügung  wird  hiemit  unter
Bezichung  auf  die  dißfällige  frühere  Verordnung
  vom  23.  September  18:7  (Regierungs-Blatt
  vom  Jahr  1317,  S.  450.)
zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  51.  Jannar  18-:3.
Schmidlin.  Weckherlin.

C.)  Des  Kriegs-Departements.
Des  Kriegs-Ministerium.

Termin  zur  Prüfung  derienigen  Jünglinge,  welche  in  die  Austalt  für  Offiziere-Zöglinge  ansgenommen
werden  wollen.

Unter  Beziehung  auf  die  Bekanntmachung
  vom  21.  December  1822  (Staatsund
  Regierungs-Blatt  Nro.  384.)  wird
hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,
daß  die  Prüfung  der  um  Aufnahme  in
die  Anstalt  für  Offiziers-Zöglinge  sich
meldenden  Jünglinge

Dienstag  den  ½.  März  d.  J.
beginnen  wird.  Die  Bewerber  haben
Tags  zuvor,  Morgens  9  Uhr,  in  der  Kanz,
lei  des  Kriegs-Ministeriums  die  vorgeschriebenen
  Dokumente  persönlich  zu  übergeben.

Stuttgart  den  6.  Februar  132.
Franquemont-