Full text : Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Vorschiebung  der  richterlichen  Mitwirkungspflicht  dem  Bedürfnisse
des  sog.  kleinen  Mannes,  der  die  Kosten  der  vornehmen  Verhandlungsmaxime
  nicht  tragen  kann°!),  der  rechtsunerfahrenen,  mittellosen
  Mehrheit  des  Volkes  entgegenkommt,  sondern  noch  durch
eine  Reihe  von  Einzelvorschriften,  die  übrigens  zum  Theil  auch
schon  erwähnt  wurden.  Man  zieht  jetzt  eben  doch  die  „zweifelhafte
  Sicherheit  der  Bevormundung  der  offenen  Gefahr  der  Freiheit‘‘
  (Pranck,  Beweisurtheil  S.  435)  vor,  nachdem  man  hat  sehen
müssen,  wohin  diese  geführt  hat.

Vielfach  ist  eine  Belehrung  der  Parteien  über  die  in  dem  betreffenden
  Processzeitraume  eintretenden  Rechtserfordernisse  vorgeschrieben,
  so  in  den  besprochenen  $8  241,  $  6  und  482  P.O.
Ferner  ist  für  das  bezirksgerichtliche  Verfahren  in  Anbetracht
der  „geänderten  persönlichen  Voraussetzungen“  und  da  „die
rechtsunkundige  Partei  —  vom  Richter  vertrauensvoll  Hülfe  erwarten
  darf“,  wie  die  Erläuterungen  zur  P.O.  S.  295  und  240
treffend  bemerken,  diese  Pflicht  durch  $  452  und  454  P.O.  noch
erheblich  ausgedehnt.  Ersterer  lautet  im  Abs.  1:  „Der  Richter
hat  Parteien,  welche  nicht  durch  Advocaten  vertreten  und  rechtsunkundig
  sind,  erforderlichen  Falles  die  zur  Vornahme  ihrer
Processhandlungen  nöthige  Anleitung  zu  geben  und  dieselben  über
die  mit  ihren  Handlungen  und  Unterlassungen  verbundenen  Rechtsfolgen
  zu  belehren.“  Auch  ist  eine  Belehrung  über  die  Form  der
Rechtsmittelergreifung  in  den  Urtheilen  und  Bescheiden  angeordnet
  (P.O.  $  463,  469),  wie  man  sie  bekanntlich  auch  in
Deutschland  für  das  schiedsgerichtliche  Verfahren  nach  den  Ar-51)

  Meine  Schrift:  „Ermittlung  und  Feststellung“  S.  95,  Anm.  1  und  Citate
  dort.  Diesen  Punkt  berührt  auch  G.  SCHMOLLER  in  seinen  „Grundfragen
des  Rechts  und  der  Volkswirthschaft“  S.77  und  ich  selbst  in  dessen  Jahrbuch
für  Gesetzgebung  u.  s.w.  XVI  S.  76,  Anm.  1.  Die  hier  zu  ziehende  Grenze
ist  angedeutet  in  dem  schönen  Worte  CERvAnTEs  Don  Quixotes:  „Die  Thränen
der  Armen  sollen  bei  dir  mehr  Mitleid,  aber  nicht  mehr  Gerechtigkeit  finden,
als  die  Beweisgründe  der  Reichen!‘  —  Wo  findet  sich  der  Satz:  Judge  is
the  best  counsel  ?