Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

Jahreshaͤlfte, als der eigentlichen 
Probezeit, diejenigen, bei welchen die 
Hoffnung auf angemessene Foͤrderung 
ihrer Bildung aufgegeben werden 
muß, wieder zu entlassen. 
Art. 5. 
Bei den auf fremde Kosten zu unterhal- 
tenden Zöglingen insbesondere setzt die 
Aufnahme eine Bescheinigung über die 
Unterstüßungen, die ihnen aus Lokalkassen 
oder durch Privat-Beiträge zagesichert 
sind, oder, wenn ihnen keine solche Unter- 
stüungen zu Theil werden können, eine 
Nachweisung hierüber voraus. 
Art. 6. 
Die Aufnahme wird bei der im Art. 3. 
angeordneten Oberaussichts= Commission 
nachgesucht. Ueber die im Art. 4. vorge- 
schriebenen Bedingungen hat sich der Bitt- 
steller durch die Vorlegung eines Tauf- 
scheins, eines Impfscheins, eines oberamts- 
Arztlichen Zeugnisses über seinen Gesund- 
heirszustand auszuweisen. Zugleich ist eine 
Aeußerung des betreffenden Pfarramts 
über die natürlichen Anlagen des Bitt- 
stellers beizubringen, die Mittelloßiigkeit 
der Undermöglichen aber durch ein ge- 
micinderäthliches Zeugniß zu bescheinigen. 
Dem gemeinschaftlichen Oberamt, welches 
jedes Aufnahme-Gesuch mit seinem Bei- 
bericht zu begleiten hat, liegt ob, die An- 
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sprüche der Vermögenslosen auf ander- 
wärtige Unterstühung zu erdrtern und 
geltend zu machen, und die Resultate hie- 
von seinem Bericht urkundlich beizulegen. 
Art. 7. 
Die Zahl der auf fremde Kosten in der 
Anstalt zu verpflegenden Zöglinge wird 
durch die hiefür vorhandenen Mittel be- 
stimmt; bei denen, die auf eigene Kosten 
die Anstalt benugen, findet keine andere 
Beschränbung Statt, als die der Raum 
des Hauses und die Zahl der. Lehrer ge- 
bietet. 
Art. 8. 
Der Eintritt neuer Zöglinge geschieht 
in der Regel jährlich einmal mit dem Be- 
ginnen eines neuen Lehrkursus in den er- 
sten Tagen des Monats September. Die 
Bittschriften um Aufnahme müssen daher 
noch vor dem 15. Julius bei der Ober- 
aufsichts-Commission eingereicht werden. 
Art. 9. 
Die Zöglinge erhalten in der Austalt 
außer der Wohnung und dem Unterricht 
auch ihre Verpflegung. 
Der Betrag der für Kost, Wohnung 
und Kleidung, insoweit lehtere von der 
Anstalt besorgr wird, jährlich zu bezahlen- 
den Summe wird jedes Jahr vor dem 
Aufnahme-Termin offentlich belannt ge- 
macht.
	        
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