Jahreshaͤlfte, als der eigentlichen
Probezeit, diejenigen, bei welchen die
Hoffnung auf angemessene Foͤrderung
ihrer Bildung aufgegeben werden
muß, wieder zu entlassen.
Art. 5.
Bei den auf fremde Kosten zu unterhal-
tenden Zöglingen insbesondere setzt die
Aufnahme eine Bescheinigung über die
Unterstüßungen, die ihnen aus Lokalkassen
oder durch Privat-Beiträge zagesichert
sind, oder, wenn ihnen keine solche Unter-
stüungen zu Theil werden können, eine
Nachweisung hierüber voraus.
Art. 6.
Die Aufnahme wird bei der im Art. 3.
angeordneten Oberaussichts= Commission
nachgesucht. Ueber die im Art. 4. vorge-
schriebenen Bedingungen hat sich der Bitt-
steller durch die Vorlegung eines Tauf-
scheins, eines Impfscheins, eines oberamts-
Arztlichen Zeugnisses über seinen Gesund-
heirszustand auszuweisen. Zugleich ist eine
Aeußerung des betreffenden Pfarramts
über die natürlichen Anlagen des Bitt-
stellers beizubringen, die Mittelloßiigkeit
der Undermöglichen aber durch ein ge-
micinderäthliches Zeugniß zu bescheinigen.
Dem gemeinschaftlichen Oberamt, welches
jedes Aufnahme-Gesuch mit seinem Bei-
bericht zu begleiten hat, liegt ob, die An-
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sprüche der Vermögenslosen auf ander-
wärtige Unterstühung zu erdrtern und
geltend zu machen, und die Resultate hie-
von seinem Bericht urkundlich beizulegen.
Art. 7.
Die Zahl der auf fremde Kosten in der
Anstalt zu verpflegenden Zöglinge wird
durch die hiefür vorhandenen Mittel be-
stimmt; bei denen, die auf eigene Kosten
die Anstalt benugen, findet keine andere
Beschränbung Statt, als die der Raum
des Hauses und die Zahl der. Lehrer ge-
bietet.
Art. 8.
Der Eintritt neuer Zöglinge geschieht
in der Regel jährlich einmal mit dem Be-
ginnen eines neuen Lehrkursus in den er-
sten Tagen des Monats September. Die
Bittschriften um Aufnahme müssen daher
noch vor dem 15. Julius bei der Ober-
aufsichts-Commission eingereicht werden.
Art. 9.
Die Zöglinge erhalten in der Austalt
außer der Wohnung und dem Unterricht
auch ihre Verpflegung.
Der Betrag der für Kost, Wohnung
und Kleidung, insoweit lehtere von der
Anstalt besorgr wird, jährlich zu bezahlen-
den Summe wird jedes Jahr vor dem
Aufnahme-Termin offentlich belannt ge-
macht.