Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

und  fuͤr  sie  passenden  Handarbeiten  unterrichtet.


Als  hoͤchstes  Ziel  ihres  Strebens  in  Erziehung
  und  Unterricht  setzt  sich  die  Eustalt
die  sittlich  religiöse  Bildung  ihrer  Zöglinge.
Jeder  Zögling  erhält  den  Religionsunterricht
  von  einem  Geistlichen  seiner  Kon--ession.


Art.  11.

Ausfährliche  Vorschriften  für  die  Hausordnung,
  die  Verpflegung  der  Zöglinge
und  den  ganzen  Erziehungs=  und  Unterrichtsplan
  werden  durch  eine  besondere  In-Kruktion
  ertheilt.

Art.  13.

Im  Monat  Julius  jeden  Jahrs  wird
von  der  örtlichen  Aufsichts-Commission
eine  Prüfung  vorgenommen,  zu  welcher
außer  den  von  Amtswegen  anwesenden
auch  andere  Personen,  die  sich  für  die  Anstalt
  interessiren,  der  Zutritt  gestatte  ist.
Das  Ergebniß  derselben  wird  der  Oberaufsichts-Commission
  cinberichtet.

Von  drei  zu  drei  Jahren  wird  durch  ein
—  von  dem  Ministerium  des  Innern  zu
bezeichnendes  Mitglied  der  Oberaufschhts-Commission
  eine  Visitation  der  Anstalt,
verbunden  mit  einer  Hauptprüsung  und
mit  Preisevertheilung,  vorgenommen.

Art.  114.
Unmittelbar  auf  die  Jahrsprüfung  fol-197



gen  vierwöchige  Schulferien.  Den  Aeltern
  oder  Pflegern  der  Zöglinge  bleibt  es
freigestellt,  dieselben  über  diese  Zeit  nach
Hause  zu  nehmen,  oder  in  der  Anstalt  zu
lassen,  wo  für  ihre  Verpflegung,  Beaufsichtigung
  und  Beschäftigung  auch  während
  der  Ferien  gesorgt  ist.

Art.  15.

Teder  auf  Staatskosten  in  die  Anstalt
ausgenommene  Zögling  soll,  den  Fall  ausgenommen,
  wenn  eine  der  Bedingungen
leiner  Befähigung  für  die  Anstalt  (Arr.
é.  5.)  unerfüllt  bliebe,  zum  wenigsien
sechs  Jahre  in  derselben  beibehalten  werden.
  Sein  Austritt  erfordert  die  Genehmigung
  der  Oberaufsichts-Commission,
welche  den  Zeitpunbt  derselben,  von  dem
angegebenen  Anhaltspunkt  ausgehend,
nach  dem  Verhältniß  des  Bildungs-Bedürfnisses
  des  Zöglings  zu  den  Fortschritten,
  die  er  in  der  Anstalt  gemacht  hat,
bestimmen  wird.

Den  auf  eigne  Kosten  von  Privatunterstühung
  oder  auf  Rechnung  einzelner  Gemeinden
  lebenden  Zöglingen  ist  der  Austritt
  auf  Verlangen  ihrer  Aeltern,  Vormünder
  oder  Wohlthäter  nach  vorheriger
Anzeige  bei  der  Oberaufsichts-Commission
zu  jeder  Zeit  gestattet,  wenn  anders  nicht
schon  bei  der  Aufnahme  etwas  Näheres
bestimmt  worden  ist,  oder  bei  denjenigen,