und fuͤr sie passenden Handarbeiten unterrichtet.
Als hoͤchstes Ziel ihres Strebens in Erziehung
und Unterricht setzt sich die Eustalt
die sittlich religiöse Bildung ihrer Zöglinge.
Jeder Zögling erhält den Religionsunterricht
von einem Geistlichen seiner Kon--ession.
Art. 11.
Ausfährliche Vorschriften für die Hausordnung,
die Verpflegung der Zöglinge
und den ganzen Erziehungs= und Unterrichtsplan
werden durch eine besondere In-Kruktion
ertheilt.
Art. 13.
Im Monat Julius jeden Jahrs wird
von der örtlichen Aufsichts-Commission
eine Prüfung vorgenommen, zu welcher
außer den von Amtswegen anwesenden
auch andere Personen, die sich für die Anstalt
interessiren, der Zutritt gestatte ist.
Das Ergebniß derselben wird der Oberaufsichts-Commission
cinberichtet.
Von drei zu drei Jahren wird durch ein
— von dem Ministerium des Innern zu
bezeichnendes Mitglied der Oberaufschhts-Commission
eine Visitation der Anstalt,
verbunden mit einer Hauptprüsung und
mit Preisevertheilung, vorgenommen.
Art. 114.
Unmittelbar auf die Jahrsprüfung fol-197
gen vierwöchige Schulferien. Den Aeltern
oder Pflegern der Zöglinge bleibt es
freigestellt, dieselben über diese Zeit nach
Hause zu nehmen, oder in der Anstalt zu
lassen, wo für ihre Verpflegung, Beaufsichtigung
und Beschäftigung auch während
der Ferien gesorgt ist.
Art. 15.
Teder auf Staatskosten in die Anstalt
ausgenommene Zögling soll, den Fall ausgenommen,
wenn eine der Bedingungen
leiner Befähigung für die Anstalt (Arr.
é. 5.) unerfüllt bliebe, zum wenigsien
sechs Jahre in derselben beibehalten werden.
Sein Austritt erfordert die Genehmigung
der Oberaufsichts-Commission,
welche den Zeitpunbt derselben, von dem
angegebenen Anhaltspunkt ausgehend,
nach dem Verhältniß des Bildungs-Bedürfnisses
des Zöglings zu den Fortschritten,
die er in der Anstalt gemacht hat,
bestimmen wird.
Den auf eigne Kosten von Privatunterstühung
oder auf Rechnung einzelner Gemeinden
lebenden Zöglingen ist der Austritt
auf Verlangen ihrer Aeltern, Vormünder
oder Wohlthäter nach vorheriger
Anzeige bei der Oberaufsichts-Commission
zu jeder Zeit gestattet, wenn anders nicht
schon bei der Aufnahme etwas Näheres
bestimmt worden ist, oder bei denjenigen,