Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

Es wird dahin gearbeitet werden, ihre 
Existenz durch einen ihr eigenthümlichen 
Fond zu sichern. Geschenke und Ver- 
mächtnisse, die ihr zufließen, werden vor- 
zugsweise zu diesem Zweck verwendet wer- 
den, so fern der jedenfalls gewissenhaft 
zu ersällende Wille der Geber nicht etwas 
anderes bestimmt hat. Die örtliche Auf- 
sichts-Commisston, welcher die Verwaltung 
solcher milden Gaben obliegt, wird hierä- 
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ber jedes Jahr dèffentliche Rechnung ab- 
legen. 
Art. 2o. 
Die Anstalt genießt vermöge ihrer Be- 
stimmung die Rechte der milden Stiftun- 
gen. Die an sie ankommenden und von 
ihr ausgehenden Briefe, sind vom Post- 
porto befreit. 
Stuttgart den 38. Januar 1825. 
Schmidlin. 
5) Verordnung, die Verbreitung eines methodischen Taubstummen= und Blinden-Unterrichts 
berreffend. 
In Beziehung auf die — dem Taubstum- 
men= und Blinden-Institut zu Gmünd 
durch das Scatut desselben ertheilte Be- 
stimmung, als Normal-Schule für den 
Unterricht der Taubstummen und Blinden 
zu dienen, und in der Absichr, so viel. 
mööglich allen Bildungsfähigen jener Klasse 
die Wohlthat eines auf ihren besonderen 
Zustand berechneten methodischen Unter- 
richts zu verschaffen, haben Seine Ké- 
nigliche Majestät durch Entschließung 
vom heutigen Tage verordnet, wie folgt: 
Art. 1. 
Zu den Fächern, in welchen die Zög- 
linge des Schullehrer-Standes unterrich- 
tet werden, gehört in Zukunft auch 
die Methode des Taubstummen= und 
Blinden-Unterrichts. 
Art. :. 
Diese Methode wird in dem Schulleh- 
rer-Seminar zu Eßlingen von einem der 
bei demselben angestellten Lehrer, welcher 
nöthigenfalls auf Staats-Kosten für diese 
seine Bestimmung in der Anstalt zu Gmünd 
sich vorzubereiten hat, gelehrt. 
Um neben dem theoretischen Unterricht 
die Methode auch in der Anwendung zei- 
gen zu können, werden in der mit dem 
Seminar verbundenen Normal = Schule 
einige Taubstumme und Blinde unter- 
richtet. Finden sich zu Eßlingen selbst 
keine Schüler Lor, und wird auch von 
vermöglichen Taubstummen aus andern 
HOrten die dort eröffnete Unterrichrs-Gele= 
genheit nicht benunzt, so wird ein Theil 
der vom Staat für Zöglinge des Gmünder 
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