Es wird dahin gearbeitet werden, ihre
Existenz durch einen ihr eigenthümlichen
Fond zu sichern. Geschenke und Ver-
mächtnisse, die ihr zufließen, werden vor-
zugsweise zu diesem Zweck verwendet wer-
den, so fern der jedenfalls gewissenhaft
zu ersällende Wille der Geber nicht etwas
anderes bestimmt hat. Die örtliche Auf-
sichts-Commisston, welcher die Verwaltung
solcher milden Gaben obliegt, wird hierä-
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ber jedes Jahr dèffentliche Rechnung ab-
legen.
Art. 2o.
Die Anstalt genießt vermöge ihrer Be-
stimmung die Rechte der milden Stiftun-
gen. Die an sie ankommenden und von
ihr ausgehenden Briefe, sind vom Post-
porto befreit.
Stuttgart den 38. Januar 1825.
Schmidlin.
5) Verordnung, die Verbreitung eines methodischen Taubstummen= und Blinden-Unterrichts
berreffend.
In Beziehung auf die — dem Taubstum-
men= und Blinden-Institut zu Gmünd
durch das Scatut desselben ertheilte Be-
stimmung, als Normal-Schule für den
Unterricht der Taubstummen und Blinden
zu dienen, und in der Absichr, so viel.
mööglich allen Bildungsfähigen jener Klasse
die Wohlthat eines auf ihren besonderen
Zustand berechneten methodischen Unter-
richts zu verschaffen, haben Seine Ké-
nigliche Majestät durch Entschließung
vom heutigen Tage verordnet, wie folgt:
Art. 1.
Zu den Fächern, in welchen die Zög-
linge des Schullehrer-Standes unterrich-
tet werden, gehört in Zukunft auch
die Methode des Taubstummen= und
Blinden-Unterrichts.
Art. :.
Diese Methode wird in dem Schulleh-
rer-Seminar zu Eßlingen von einem der
bei demselben angestellten Lehrer, welcher
nöthigenfalls auf Staats-Kosten für diese
seine Bestimmung in der Anstalt zu Gmünd
sich vorzubereiten hat, gelehrt.
Um neben dem theoretischen Unterricht
die Methode auch in der Anwendung zei-
gen zu können, werden in der mit dem
Seminar verbundenen Normal = Schule
einige Taubstumme und Blinde unter-
richtet. Finden sich zu Eßlingen selbst
keine Schüler Lor, und wird auch von
vermöglichen Taubstummen aus andern
HOrten die dort eröffnete Unterrichrs-Gele=
genheit nicht benunzt, so wird ein Theil
der vom Staat für Zöglinge des Gmünder
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