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Azungs- und Untersuchungskosten, so
wie in den Ersas des gestisteten Scha-
dens, zu einer sechsmonatlichen Fe-
stungs-Arbeltsstrafe;
9. auf die von dem O. A. Gerichte Göppin-
gen veführte Untersuchung der Weber,
Georg Walter, von Uhingen, wegen
wiederholten Bagirens und Bettelns
neben der Verbindlichkeit zum Ersaße
sämtlicher Kosten zu einer Einsperrung
in das Zwangs-Arbeitshauc zu Ulm,
bis zu erprobter Besserung, wenigstens
aber auf die Dauer von sechs Mona-
ten und nach erfolgter Emtlassung zu
Stellung unter strenge ortspolizeiliche
Aufsicht verurtheilt.
Den 27. Japuar wurde verur-
theilt:
r.Christian Friederich Kübler, von Kirch-
heim, wegen wiederholter Landstreiche-
rei zu einer Zwangs-Arbeitshausstrafe
zu Ulm bis zu exprobter Besserung, we-
nigstens aber auf die Dauer von fünf
Monaten neben Verfällung in sämt-
liche Kosten;
„r0. Carl Friederich App, von Blauben-
ren, wegen wiederholten asotischen Le-
bens, neben Versállung in sämtliche
Kosten, zu Einsperrung in das Zwangs-
Arbeitshaus zu Ulm bis zu erprobter
Besserung, wenigstens aber auf die
Dauer von sechs Monaten;
u1. Margarethe Buk, von Boll, wegen
zum fünstenmale wiederholten Dieb-
stahls, auch wiederholter Landstreicherei,
neben Verfällung in sämtliche Kosten,
elner vierzehenmonatlichen Juchb
hausstrase in Ludwigsburg und nach,
heriger Einsperrung in dem Zwangs=
Arbeitshaus zu Ulm bis zu erprobter
Besserung, wenigstens aber auf die
Dauer von zehen Monatenz.
12. Innocens Gengenbach, von Ochsen-
hausen, wegen großen Betrugs und
damit concurrirender fortgesetzter Fil-
schung öffentlicher Urkunden, neben
Verfällung in sämtliche Kosten, auch
neben der Verbindlichkeit zum Ersatz
des gestifteten Schadens, unter Einrech,
nung eines Theils des erstandenen
Arrests zu einer ein und einhalb-
jährigen Festungs-Arbeiksstrafe.
Endlich wurde den 29. Januar:
15. Franz Anton Gionnuttin, von Reams,
Cantons Graubündten, auf den Grund
der von dem O.A. Gerichte Blaubeuren
geführten Untersuchung wegen eincs
durch Einsteigen qualificirten Diebstahls,
neben dem Erfatze sämtlicher Kosten,
einer drei und einhalbmonatlichen
Festungs-Arbeitsstrafe und nachheriger
Ausweisung aus dem Königreich mit
Straf-Androhung auf den Wiederbe-
tretungsfall verurtheilt.