Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,
betreffend  die  Dienstvorschrift  über  Marschgebührnisse  bei  Einbernsungen  zum  Dienst,  sowie  bei
Cutlassungen  vom  22.  Februar  1887.  Vom  24.  Januar  1900.

Das  Muster  0  der  Dienstvorschrift  über  Marschgebührnisse  bei  Einberufungen  zum
Dienst,  sowie  bei  Entlassungen  vom  22.  Februar  1887  (Reg.  Blatt  für  1887  S.  82),
ist  durch  das  anliegende  neue  Muster,  in  welchem  sich  zwei  neue  Spalten  (5  und  6)
eingeschaltet  finden,  ersetzt  worden.

Für  Württemberg  tritt  eine  Aenderung  dieses  Musters  dahin  ein,  daß  in  der  Ueberschrift
  statt  der  Worte:  „Steuerkasse  (Gemeinde)  Klreises“  „Gemeinde
Oberamts“  gesetzt  und  die  Bescheinigung  auf  der  Nachweisung  von  der  Gemeindepflege
vollzogen  wird.

Vorhandene  gedruckte  Formulare  der  bisherigen  Nachweisung  können  von  den  Gemeindebehörden
  aufgebraucht  werden.

Hiernach  sind  auch  die  den  Gemeinden  durch  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern
vom  15.  März  1887  Nr.  2  401  für  den  Handgebrauch  der  Gemeindepfleger  besonders
überwiesenen  Exemplare  der  Nr.  8  des  Regierungsblatts  für  1887  zu  ergänzen.  Die
Königlichen  Oberämter  haben  sich  über  den  Vollzug  dieser  Anordnung  zu  vergewissern.

Stuttgart,  den  24.  Jannar  1900.

Pischek.  Schott  v.  Schottenstein.