Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

445 
Dienst-Obliegenheiten der Offiziert 
und Unter-Offiziere. 
K. 50R. 
Den Offizieren des Landjäger-Korps liegt 
zunächst die Verpflichtung ob, die innere 
Ordnung im Korps zu erhalten, die Mann- 
schaft über den Umfang ihrer Dienstpflich- 
ten zu belehren, sie zu Erfüllung derselben 
anzuweisen, und ihre Dienst-Verrichtun- 
gen zu beobachten. 
K. 57. 
Außerdem sind dieselben verpflichtet, bei 
ihren Dienst-Reisen sowohl als bei jeder 
andern Gelegenheit zur Handhabung der 
öffentlichen Sicherheit mitzuwirken, und 
alle zu ihrer Kenntniß kommende Män- 
gel und Stdrungen dersolben zur Kenntniß 
der Civil-Behörde zu bringen. 
Mit der unmittelbaren Leitung der po- 
lizeilichen Dienst= Verrichtungen der Land- 
jéger haben sich die Offziere nur dang zu 
befassen, wenn ihnen bei wichtigeren Vor- 
fällen ein persnliches Kommendo über- 
tragen wird. 
. 5 
Jeder Stations-Nommandant ist neben 
der Aufsscht au' feine untergebene Mann- 
schaft zu al#en der lebteren obliegenden. 
Dienstleicungen, mit Ausnahme der ge- 
wöhnlichen Gefangenen-Transporte und 
der Postwagen-Begleitung, verbunden. 
Insbesondere hat er jeden Tag Partiku- 
lar-Streife vorzunehmen. 
Wenn drei oder mehrere Landjäger einen 
gemeinschaftlichen Austrag erhalten, so 
hat sederzeit der Starions-Kommandant 
das Kommando zu führen. 
Ueberdies ist er gehalten, jeden Mor- 
gen sich beim Oberamt einzufinden, dessen 
Befehle einzuholen und dem zufolge den 
Dienst an die einzelne Mannschaft auszu- 
theilen. 
Verbot des Mißbrauchs. der Land, 
iager. 
g. 53. 
Das Landjäger-Korps kann nur zu 
denjenigen Verrichtungen, welche in ge- 
genwärtiger Instruktion angegeben sind, 
angehalten, es darf also namentlich nichi 
zu Vollziehung richterlicher Erkenntmisse, 
oder zu Beitreibung von Steuren und an- 
dern Abgaben (die K. 355 bezeichneten Faͤlle 
ausgenommen), noch weniger zu Boten- 
diensten, zu Verrichtungen, welche den 
Amts-Dienern obliegen, zu Ordonnanzen, 
oder Privat-Diensten, weder von Eivil- 
Beamten nech vonoden Olfizieren miß- 
braucht werden. 
4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.