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Dienst-Obliegenheiten der Offiziert
und Unter-Offiziere.
K. 50R.
Den Offizieren des Landjäger-Korps liegt
zunächst die Verpflichtung ob, die innere
Ordnung im Korps zu erhalten, die Mann-
schaft über den Umfang ihrer Dienstpflich-
ten zu belehren, sie zu Erfüllung derselben
anzuweisen, und ihre Dienst-Verrichtun-
gen zu beobachten.
K. 57.
Außerdem sind dieselben verpflichtet, bei
ihren Dienst-Reisen sowohl als bei jeder
andern Gelegenheit zur Handhabung der
öffentlichen Sicherheit mitzuwirken, und
alle zu ihrer Kenntniß kommende Män-
gel und Stdrungen dersolben zur Kenntniß
der Civil-Behörde zu bringen.
Mit der unmittelbaren Leitung der po-
lizeilichen Dienst= Verrichtungen der Land-
jéger haben sich die Offziere nur dang zu
befassen, wenn ihnen bei wichtigeren Vor-
fällen ein persnliches Kommendo über-
tragen wird.
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Jeder Stations-Nommandant ist neben
der Aufsscht au' feine untergebene Mann-
schaft zu al#en der lebteren obliegenden.
Dienstleicungen, mit Ausnahme der ge-
wöhnlichen Gefangenen-Transporte und
der Postwagen-Begleitung, verbunden.
Insbesondere hat er jeden Tag Partiku-
lar-Streife vorzunehmen.
Wenn drei oder mehrere Landjäger einen
gemeinschaftlichen Austrag erhalten, so
hat sederzeit der Starions-Kommandant
das Kommando zu führen.
Ueberdies ist er gehalten, jeden Mor-
gen sich beim Oberamt einzufinden, dessen
Befehle einzuholen und dem zufolge den
Dienst an die einzelne Mannschaft auszu-
theilen.
Verbot des Mißbrauchs. der Land,
iager.
g. 53.
Das Landjäger-Korps kann nur zu
denjenigen Verrichtungen, welche in ge-
genwärtiger Instruktion angegeben sind,
angehalten, es darf also namentlich nichi
zu Vollziehung richterlicher Erkenntmisse,
oder zu Beitreibung von Steuren und an-
dern Abgaben (die K. 355 bezeichneten Faͤlle
ausgenommen), noch weniger zu Boten-
diensten, zu Verrichtungen, welche den
Amts-Dienern obliegen, zu Ordonnanzen,
oder Privat-Diensten, weder von Eivil-
Beamten nech vonoden Olfizieren miß-
braucht werden.
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