Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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Dienst-Obliegenheiten  der  Offiziert
und  Unter-Offiziere.
K.  50R.

Den  Offizieren  des  Landjäger-Korps  liegt
zunächst  die  Verpflichtung  ob,  die  innere
Ordnung  im  Korps  zu  erhalten,  die  Mannschaft
  über  den  Umfang  ihrer  Dienstpflichten
  zu  belehren,  sie  zu  Erfüllung  derselben
anzuweisen,  und  ihre  Dienst-Verrichtungen
  zu  beobachten.

K.  57.

Außerdem  sind  dieselben  verpflichtet,  bei
ihren  Dienst-Reisen  sowohl  als  bei  jeder
andern  Gelegenheit  zur  Handhabung  der

öffentlichen  Sicherheit  mitzuwirken,  und

alle  zu  ihrer  Kenntniß  kommende  Mängel
  und  Stdrungen  dersolben  zur  Kenntniß
der  Civil-Behörde  zu  bringen.

Mit  der  unmittelbaren  Leitung  der  polizeilichen
  Dienst=  Verrichtungen  der  Landjéger
  haben  sich  die  Offziere  nur  dang  zu
befassen,  wenn  ihnen  bei  wichtigeren  Vorfällen
  ein  persnliches  Kommendo  übertragen
  wird.

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Jeder  Stations-Nommandant  ist  neben
der  Aufsscht  au'  feine  untergebene  Mannschaft

  zu  al#en  der  lebteren  obliegenden.

Dienstleicungen,  mit  Ausnahme  der  gewöhnlichen

  Gefangenen-Transporte  und
der  Postwagen-Begleitung,  verbunden.

Insbesondere  hat  er  jeden  Tag  Partikular-Streife
  vorzunehmen.

Wenn  drei  oder  mehrere  Landjäger  einen
gemeinschaftlichen  Austrag  erhalten,  so
hat  sederzeit  der  Starions-Kommandant
das  Kommando  zu  führen.

Ueberdies  ist  er  gehalten,  jeden  Morgen
  sich  beim  Oberamt  einzufinden,  dessen
Befehle  einzuholen  und  dem  zufolge  den
Dienst  an  die  einzelne  Mannschaft  auszutheilen.


Verbot  des  Mißbrauchs.  der  Land,
iager.

g.  53.

Das  Landjäger-Korps  kann  nur  zu
denjenigen  Verrichtungen,  welche  in  gegenwärtiger
  Instruktion  angegeben  sind,
angehalten,  es  darf  also  namentlich  nichi
zu  Vollziehung  richterlicher  Erkenntmisse,
oder  zu  Beitreibung  von  Steuren  und  andern
  Abgaben  (die  K.  355  bezeichneten  Faͤlle
ausgenommen),  noch  weniger  zu  Botendiensten,
  zu  Verrichtungen,  welche  den
Amts-Dienern  obliegen,  zu  Ordonnanzen,
oder  Privat-Diensten,  weder  von  Eivil-Beamten
  nech  vonoden  Olfizieren  mißbraucht
  werden.

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