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Dienst-Obliegenheiten der Offiziert
und Unter-Offiziere.
K. 50R.
Den Offizieren des Landjäger-Korps liegt
zunächst die Verpflichtung ob, die innere
Ordnung im Korps zu erhalten, die Mannschaft
über den Umfang ihrer Dienstpflichten
zu belehren, sie zu Erfüllung derselben
anzuweisen, und ihre Dienst-Verrichtungen
zu beobachten.
K. 57.
Außerdem sind dieselben verpflichtet, bei
ihren Dienst-Reisen sowohl als bei jeder
andern Gelegenheit zur Handhabung der
öffentlichen Sicherheit mitzuwirken, und
alle zu ihrer Kenntniß kommende Mängel
und Stdrungen dersolben zur Kenntniß
der Civil-Behörde zu bringen.
Mit der unmittelbaren Leitung der polizeilichen
Dienst= Verrichtungen der Landjéger
haben sich die Offziere nur dang zu
befassen, wenn ihnen bei wichtigeren Vorfällen
ein persnliches Kommendo übertragen
wird.
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Jeder Stations-Nommandant ist neben
der Aufsscht au' feine untergebene Mannschaft
zu al#en der lebteren obliegenden.
Dienstleicungen, mit Ausnahme der gewöhnlichen
Gefangenen-Transporte und
der Postwagen-Begleitung, verbunden.
Insbesondere hat er jeden Tag Partikular-Streife
vorzunehmen.
Wenn drei oder mehrere Landjäger einen
gemeinschaftlichen Austrag erhalten, so
hat sederzeit der Starions-Kommandant
das Kommando zu führen.
Ueberdies ist er gehalten, jeden Morgen
sich beim Oberamt einzufinden, dessen
Befehle einzuholen und dem zufolge den
Dienst an die einzelne Mannschaft auszutheilen.
Verbot des Mißbrauchs. der Land,
iager.
g. 53.
Das Landjäger-Korps kann nur zu
denjenigen Verrichtungen, welche in gegenwärtiger
Instruktion angegeben sind,
angehalten, es darf also namentlich nichi
zu Vollziehung richterlicher Erkenntmisse,
oder zu Beitreibung von Steuren und andern
Abgaben (die K. 355 bezeichneten Faͤlle
ausgenommen), noch weniger zu Botendiensten,
zu Verrichtungen, welche den
Amts-Dienern obliegen, zu Ordonnanzen,
oder Privat-Diensten, weder von Eivil-Beamten
nech vonoden Olfizieren mißbraucht
werden.
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