Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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weges über Entschärtgungs-Ansprüche 
wegen entgangener Steuer-Freiheit unter 
allen Umständen unzuläßig. 
—*i 
Die Bestimmungen des erwähnten Ge- 
setzes find nach dessen klarem Inhalte auf 
directe sowohl, als indirecte Staats= Ab- 
haben jeder Art gleich anwendbar. 
K. 5. 
Die Gerichte haben jede hieräber ange 
brachte Klage sofort zurückzuweisen. 
Unsere Ministerien der Justiz und der 
Finanzen sind mit der Vollziehung der 
gegenwärtigen Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart den 24. Juni 18-3. 
Wilhelm. 
Der Minister der Justiz: 
Freiherr von Maucler. 
Der Minister der Finanzen: 
von Weckherlin. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats- Sekretär, 
Pellnagel. 
H. Verfagungen der Departenents. 
Des Departements der Finanzen: 
Des Finanz-Ministerium. 
Die der Schulden= Jahlungs-Casse für das Jahr 1½8 ¼¾ vorläufig zugewiesenen Einnahmen betreffend 
Da man vorläufig und bis auf erfol- 
gende Verabschiedung die Anordnung ge- 
trofsen hat, daß die Schulden-Zahlungs- 
Casse in dem Jahre 1823 dieselben Staats- 
Einkünfte beziehe, welche ihr durch die 
Verordnung vom 4. Juli à63 ½ im Staats- 
und Regierungs-Blatt Nro. 45 angewie- 
sen worden sind; so werden die dort auf- 
gezählten Special-Cassen Bi#edurch beauf- 
tragt, ihre Lieferungen wie bisher und 
bis auf weitere Verfügung an die Staats= 
Schulden-Zahlungs-Casse zu machen. 
Stuttgart den z. Juni 1823. 
Für den Flinanz-Minister: 
Weisser.
	        
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