— 1676 —
2) Die Erhebung erfolgt durch die Empfangsstellen zu Bromberg und an
der zehnten Schleuse bei Nakel.
3) An welche Empfangsstelle die Zahlung zu leisten, wo und in welcher
Art die Veglhgt des Gefäßes, der Flächenraum des geflößten Holzes,
die Beschaffenheit der Ladung anzumelden und was bezüglich
der Entrichtung der Abgabe zu beobachten ist, wird durch den Finanzminister
bestimmt.
4) Unverbundenes Holz wird nicht durch die Schleusen gelassen.
5) Die Regierung zu Bromberg ist ermächtigt, die Tiefe der Einsenk#m
zu bestimmen, welche das den Kanal passirende Holz höchstens haben dar
6) In den Lagen des auf der Brahe, Weichsel oder Netze geflößten Holzes
darf durch dessen Uebereinanderschichten chufe des Transports durch
den Kanal keine Aenderung vorgenommen werden.
7) Bei den zusätzlichen Vorschriften unter Nr. 7. und 8. des Tarifs vom
16. Januar 1841. (Gesetz Samml. S. 28.) bewendet es.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 9. September 1867.
(u. 8.Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
(Nr. 6846.)