Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1676  —
2)  Die  Erhebung  erfolgt  durch  die  Empfangsstellen  zu  Bromberg  und  an
der  zehnten  Schleuse  bei  Nakel.

3)  An  welche  Empfangsstelle  die  Zahlung  zu  leisten,  wo  und  in  welcher
Art  die  Veglhgt  des  Gefäßes,  der  Flächenraum  des  geflößten  Holzes,
  die  Beschaffenheit  der  Ladung  anzumelden  und  was  bezüglich
der  Entrichtung  der  Abgabe  zu  beobachten  ist,  wird  durch  den  Finanzminister
  bestimmt.

4)  Unverbundenes  Holz  wird  nicht  durch  die  Schleusen  gelassen.

5)  Die  Regierung  zu  Bromberg  ist  ermächtigt,  die  Tiefe  der  Einsenk#m
zu  bestimmen,  welche  das  den  Kanal  passirende  Holz  höchstens  haben  dar

6)  In  den  Lagen  des  auf  der  Brahe,  Weichsel  oder  Netze  geflößten  Holzes
darf  durch  dessen  Uebereinanderschichten  chufe  des  Transports  durch
den  Kanal  keine  Aenderung  vorgenommen  werden.

7)  Bei  den  zusätzlichen  Vorschriften  unter  Nr.  7.  und  8.  des  Tarifs  vom
16.  Januar  1841.  (Gesetz  Samml.  S.  28.)  bewendet  es.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  9.  September  1867.
(u.  8.Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

 

(Nr.  6846.)