Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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K. 3. 
Ale innländisch wird in dieser Beziehung 
betrachtet nicht nur, was von einem Erb- 
lasser, der im Königreiche seinen gesetzlichen 
Wohnsit hatte, herrührt, mit Ausnahme 
der Liegenschaften, die er ausserhalb des 
Königreichs besaß, sondern auch die Lie- 
genschaft, die einem im Auslande wohnen- 
den Erblasser innerhalb des Königreichs 
zustand. 
— 
Befreit von dem Abzuge sind ausser 
den gesetzlichen Erben der Rittergüter 
(Staats= und Regierungs-Blatt von 1831 
S. 88.) die Angehörigen solcher Staaten, 
mit welchen ein Vertrag wegen gegen- 
seitiger Aufhebung des Abzugs besteht. 
Dahen gehbren dermalen 
die sämtlichen deutschen Bundes-Staa- 
ten, 
die nicht zum deutschen Bunde gehs- 
rigen Preussischen Provinzen, 
die Niederlande, 
Frankreich, 
die Schweiz, 
Neapel und Sitilien. 
*“ 
Begründet ist der Abzug nur in dem 
Falle, wenn ein Ausländer, welchem kei- 
ner der so eben bezeichneten Staats-Ver- 
träge zur Seite steht, das Vermögen un- 
ter einem der angeführten Rechtstitel (K. 1.) 
wirklich erwirbt. Schlägt er daher die 
ihm angefallene Erbschafr, oder das ihm 
zugedachte Vermächmiß unbedingt aus, 
so fällt der Abzug weg. Verzichtet er 
aber darauf zu Gunsten einzelner Miterben, 
oder eines Dritten, oder verfügt er sonst 
selbstthätig als Eigenthümer darüber, so 
it er ebenso, wie wenn er die Annahme 
mit Worten erklärt hätte, als Erwerber 
im rechtlichen Sinne, dem Abzuge unter- 
worfen. 
g. 5. 
Verfallen ist der Abzug mit dem Augen- 
blicke, in welchem der Ausländer das be- 
fragte Vermögen erwirbt, ohne Unterschied 
ob er dasselbe verwerthe und ausser Landes 
bringe, oder nicht, ob er Ausländer bleibe, 
oder später in das diesseirige Staatsbür= 
gerrecht ausgenommen werde. 
K. 6. 
Der Abzug beträgt in der Regel den 
zehnten Theil des Vermögens, das der 
Auslénder erwirbt. Wird jedoch auf eine 
glaubhafte Weise in Erfahrung gebracht, 
daß der Staat, dem er angehört, einen 
höheren Abzug nehme, oder die Fremden 
zu Gunsten des Fiskus ganz ausschließe: 
so ist er vermöge des Retorsions-Rechts 
auf gleiche Weise zu behandeln. 
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