lung oder den Aufenthaltsort des
Bittstellers enthaͤlt.
3.) Diejenigen Bewerber, welche noch
nicht im Staats-Dienste angestellt
find, haben ausserdem noch eine be-
glaubigte Abschrift des über ihre
Dienstprüfung erhaltenen Zeugnisses
beizuschließen. Die Beilegung wei-
terer Zeugnisse, so wie die Einholung
eines oberamtlichen Beiberichts bleibt
dem Gurdünken jedes Einzelnen über-
lassen.
4.) Bereits angestellte Staats-Diener,
welche die Befärderung oder Ver-
sehzung auf eine — nicht zu demselben
Kreise gehörige Stelle nachsuchen
weollen, haben ihre diesfallsige Ein-
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gabe (und zwar — in so fern sie der
Regierung nicht unmittelbar unter-
grordnet sind — mit oberamtlichem
Beibericht) an die ihnen vorgesetzte
Kreis-Regierung einzusenden, welch'
lehztere dieselbe mit einer pflichtmäa-
higen Aeusserung über dun Praͤdikat
und die seitherige Dienstleistung des
Bewerbers an die Regierung des
Kreises, welchem die erledigte Stelle
angehört, zu befordern hat.
Als dusserster Termin zur Anmeldung
wird eine vierwöchige Frist — von der
amtlichen Bekanntmachung der Er-
ledigung an zu rechnen — gegeben.
Stuttgart den 26. Juli 1823.
Schmidlin.
e) Bekanntmachung eines Beschlusses der deutschen· Bundes- Versammlung in Beziehung auf die
Einreichung und Zutignang von Druckschriften deutscher Schriftsteller an dieselbe.
Die deutsche Bundes-Versammlung hat
in Beziehung auf die Einreichung und
Zueignung von Druckschriften deutscher
Schriftsteller an dieselbe in ihrer 19. dies-
lUhrigen Sitzung den Beschluß gefaßt, daß
1.) die der Bundes-Versammlung zu
überreichenden Druckschriften deut-
scher Schriftsteller derselben künftig
durch den Gesandten des Staates, wel-
chem der Schriftsteller oder Perleger“
angehörr, zu übergeben seyen, und
daß
2.) von der Bundes= Versammlung
keine Zueignungen angenommen oder
anerkannt werden, wozu nicht vor-
her ihre Bewilligung nachgesucht und
erlangt worden sey.
Auf Ersuchen der Bundes-Versamm-
lung wird dieser Beschluß andurch zur
Nachricht und Nachachtung für alle die-