Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

lung oder den Aufenthaltsort des 
Bittstellers enthaͤlt. 
3.) Diejenigen Bewerber, welche noch 
nicht im Staats-Dienste angestellt 
find, haben ausserdem noch eine be- 
glaubigte Abschrift des über ihre 
Dienstprüfung erhaltenen Zeugnisses 
beizuschließen. Die Beilegung wei- 
terer Zeugnisse, so wie die Einholung 
eines oberamtlichen Beiberichts bleibt 
dem Gurdünken jedes Einzelnen über- 
lassen. 
4.) Bereits angestellte Staats-Diener, 
welche die Befärderung oder Ver- 
sehzung auf eine — nicht zu demselben 
Kreise gehörige Stelle nachsuchen 
weollen, haben ihre diesfallsige Ein- 
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gabe (und zwar — in so fern sie der 
Regierung nicht unmittelbar unter- 
grordnet sind — mit oberamtlichem 
Beibericht) an die ihnen vorgesetzte 
Kreis-Regierung einzusenden, welch' 
lehztere dieselbe mit einer pflichtmäa- 
higen Aeusserung über dun Praͤdikat 
und die seitherige Dienstleistung des 
Bewerbers an die Regierung des 
Kreises, welchem die erledigte Stelle 
angehört, zu befordern hat. 
Als dusserster Termin zur Anmeldung 
wird eine vierwöchige Frist — von der 
amtlichen Bekanntmachung der Er- 
ledigung an zu rechnen — gegeben. 
Stuttgart den 26. Juli 1823. 
Schmidlin. 
e) Bekanntmachung eines Beschlusses der deutschen· Bundes- Versammlung in Beziehung auf die 
Einreichung und Zutignang von Druckschriften deutscher Schriftsteller an dieselbe. 
Die deutsche Bundes-Versammlung hat 
in Beziehung auf die Einreichung und 
Zueignung von Druckschriften deutscher 
Schriftsteller an dieselbe in ihrer 19. dies- 
lUhrigen Sitzung den Beschluß gefaßt, daß 
1.) die der Bundes-Versammlung zu 
überreichenden Druckschriften deut- 
scher Schriftsteller derselben künftig 
durch den Gesandten des Staates, wel- 
chem der Schriftsteller oder Perleger“ 
angehörr, zu übergeben seyen, und 
daß 
2.) von der Bundes= Versammlung 
keine Zueignungen angenommen oder 
anerkannt werden, wozu nicht vor- 
her ihre Bewilligung nachgesucht und 
erlangt worden sey. 
Auf Ersuchen der Bundes-Versamm- 
lung wird dieser Beschluß andurch zur 
Nachricht und Nachachtung für alle die-
	        
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