Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

Koͤnnen die Interessenten · sich nicht ver- 
einigen, so hat der Pupillen-Senat bes 
einschlagenden Kreis-Gerichtshofs das 
Erforderliche zu besorgen, so wie, wenn 
ein wirklicher Rechtestreit entsteht, die 
Verhandlungen an das Kreisgericht zum 
geelgneten rechtlichen Berfahren abgellefert 
werden müssen. 
In Ansehung der Eheberedungen und 
anderer Handlungen der freiwilligen Ge- 
richtsbarkeir, welche die fürstlichen Fami- 
lien= Glieder betreffen, wird ein Gleiches 
zugestanden, in so weit jene. Rechtsgeschäfte 
nicht durch die bestehenden Geseße zu der 
Kognition einer gerichtlichen Behörde im 
Allgemeinen oeder der zuständigen insbe- 
sondere geeiguet sind. 
K. 8. 
In peinlichen Fällen, mit Ausnahme 
der Militá= und der in Unferem Ciril- 
Staats-Dienste begangenen Verbrechen, 
werden Wir dem Haupt des fürftlichen 
Hauses ein, nach dem Vorbilde des #9.8 
des Königl. Bairischen Edikts Beil. 4. zu 
Tir.5. der Bairischen Verfassungs-Urkunde, 
und unter Berücksichtigung des Württem- 
bergischen Sraats-Organismus eingerich- 
tetes Gericht von Ebenbürtigen oder von 
Richtern seines Standes bewilligen. 
Die Güter und Einkünfte des Ange- 
schuldigten oder Verurtheilten dürfen in 
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keinem Falle konfisclrt werden, sondern 
es kann nur die Sequestration derselben 
auf seine Lebenszeit, und zwar zum Vor- 
cheile derjenigen, welche der Besitzer zu 
einähren verbunden ist, und zu Tilgung 
seiner vor Anlegung des Sequester#s con- 
trahirten Schulden, statt finden. Der 
Ueberschuß gehbrt zu seinem künftigen 
Nachlasse. 
g. 9. 
Die nach den Grundsaͤtzen der fruͤheren 
deutschen Verfassung noch bestebenden Fa- 
milien = Verträge des förstlichen Hauses 
blelben aufrecht erhalten, und alle bioher 
dagegen erlassene Verfügungen sollen für 
Hänftige Fälle nichr weiter anwendbar seyn. 
In Gemäßheit derselben kann das Haupt 
der Familie über seine Güter= und Fami- 
lien= Verhälemisse verbindliche Verfügun= 
gen ereffen, welche dem Souverain vorge- 
legt werden müssen, worauf fie, so weit 
s#e nichts gegen die Verfassung enthalten, 
durch die obersten Landesstellen zur allge- 
meinen Kenniniß und Nachachtung ge- 
brachr werden. 
K. 10. 
Die Vormundschaften der fürstlichen 
Familien= Glieder können von dem Haup# 
des Haüses bestellt werden. 
In dasskibe babei betheiligt, und ein 
Vormund ö#der Curator von Obritgkrits
	        
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