Koͤnnen die Interessenten · sich nicht ver-
einigen, so hat der Pupillen-Senat bes
einschlagenden Kreis-Gerichtshofs das
Erforderliche zu besorgen, so wie, wenn
ein wirklicher Rechtestreit entsteht, die
Verhandlungen an das Kreisgericht zum
geelgneten rechtlichen Berfahren abgellefert
werden müssen.
In Ansehung der Eheberedungen und
anderer Handlungen der freiwilligen Ge-
richtsbarkeir, welche die fürstlichen Fami-
lien= Glieder betreffen, wird ein Gleiches
zugestanden, in so weit jene. Rechtsgeschäfte
nicht durch die bestehenden Geseße zu der
Kognition einer gerichtlichen Behörde im
Allgemeinen oeder der zuständigen insbe-
sondere geeiguet sind.
K. 8.
In peinlichen Fällen, mit Ausnahme
der Militá= und der in Unferem Ciril-
Staats-Dienste begangenen Verbrechen,
werden Wir dem Haupt des fürftlichen
Hauses ein, nach dem Vorbilde des #9.8
des Königl. Bairischen Edikts Beil. 4. zu
Tir.5. der Bairischen Verfassungs-Urkunde,
und unter Berücksichtigung des Württem-
bergischen Sraats-Organismus eingerich-
tetes Gericht von Ebenbürtigen oder von
Richtern seines Standes bewilligen.
Die Güter und Einkünfte des Ange-
schuldigten oder Verurtheilten dürfen in
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keinem Falle konfisclrt werden, sondern
es kann nur die Sequestration derselben
auf seine Lebenszeit, und zwar zum Vor-
cheile derjenigen, welche der Besitzer zu
einähren verbunden ist, und zu Tilgung
seiner vor Anlegung des Sequester#s con-
trahirten Schulden, statt finden. Der
Ueberschuß gehbrt zu seinem künftigen
Nachlasse.
g. 9.
Die nach den Grundsaͤtzen der fruͤheren
deutschen Verfassung noch bestebenden Fa-
milien = Verträge des förstlichen Hauses
blelben aufrecht erhalten, und alle bioher
dagegen erlassene Verfügungen sollen für
Hänftige Fälle nichr weiter anwendbar seyn.
In Gemäßheit derselben kann das Haupt
der Familie über seine Güter= und Fami-
lien= Verhälemisse verbindliche Verfügun=
gen ereffen, welche dem Souverain vorge-
legt werden müssen, worauf fie, so weit
s#e nichts gegen die Verfassung enthalten,
durch die obersten Landesstellen zur allge-
meinen Kenniniß und Nachachtung ge-
brachr werden.
K. 10.
Die Vormundschaften der fürstlichen
Familien= Glieder können von dem Haup#
des Haüses bestellt werden.
In dasskibe babei betheiligt, und ein
Vormund ö#der Curator von Obritgkrits