Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

reichs  gemäß,  und  unabhängig  von  jeder
persönlichen  Einmischung  des  Fürsten,
verwaltet.

K.  18.

Dem  Fürsten  steht  die  Ausübung  der
bürgerlichen  und  Straf-Rechtspflege  in
dem  Umfange  seiner  Besitungen  in  erster
Instanz  zu.

Dessen  sämtliche  Besitzungen  werden  in
drei  Gerichts,  Bezirke  eingetheilt,  wovon
der  erste  den  Polizei=  Amts-Bezirk  Bartenstein,
  der  zweite  den  Polizei-Amts-Bezirk
  Pfedelbach  und  der  dritte  den
Polizei  =  Amts-Bezirk  Mainhardt,  wie
sie  in  der  Beilage  I.  gebildet  sind,  umfaßt.

Inzwischen  wird  dem  Fürsten  gestattet,
die  Amtsgerichte  Pfedelbach  und  Mainhardt
  durch  einen  und  denselben  Justiz-Beamten
  verwalten  zu  lassen.

In  so  fern  der  Fürst  von  dieser  ihm
hiermit  nachgelassenen  Verbindung  Gebrauch
  machen  wird,  sind  die  Wohnsitze
der  Amts=  Richter  beziehungsweise  zu
Bartenstein  und  zu  Pfedelbach.

K.  19.

Die  vor  dem  Jahre  1806  in  dem  Orte
Gailsbach,  Oberamts  Weinsberg,  und
in  dem  Orte  Maibach,  Oberamts  Hall,
von  der  Krone  und  dem  fürstlichen  Hause
in  abgetheilter  Gemeinschaft  ausgeübte
Gerichtsbarkeit  wird  in  der  Art  purificirt,

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daß  Unser  Königl.  Oberamtsgericht  Halin
  dem  Orte  Maibach,  das  fürstliche  Amsgericht
  Pfedelbach  dagegen  in  dem  One
Gailsbach,  die  Gerichtsbarkeit  ausschlio
bend  zu  verwalten  hat.

Was  diejenigen  in  der  Beilage  l.  ve#-zeichneten
  Orte  betrifft,  in  welchen  ver.
dem  Jahre  2606  andern  Grundherrschis,
ten  die  Gerichtsbarkeit  mehr  oder  minder
zustand,  so  werden  den  letztern  ihrt  derfallsigen
  Gerechtsame  vorbehalten,  und
dieselben  in  so  lange,  bis  deshalb  eim
endliche  Festsetzung  und  Ausgleichung  er
folgt  seyn  wird,  von  den  fürstlichen  Amuegerichten,
  nur  vermöge  besonderer  Delch
tion  von  Seiten  des  Staats,  ausgeübt.

In  gleicher  Weise  werden  dem  fuͤrsilichen
Hause  seine  Gerechtsame  in  den  Ont
Heroldshausen,  Gagstadt,  Weckenweie,
Vorbachzimmern,  Ebersberg,  Horubenz
und  Hälden,  in  denen  der  Fürst  einstuen
len  auf  den  ihm  zugestandenen  Antheil  #
der  Gerichtsbarkeit  verzichtet,  vorbehale,
und  diese  vorläufig  von  Unsern  Körigl
chen  Gerichtsstellen  ungetheilt  ausgebtt.

.  20.

Die  fürstlichen  Gerichte  haben  dieseshen
Amts-Befugnisse,  welche  die  Gesese  Ussern
  Königlichen  Gerichten  erster  Insan
Feilegen,  oder  künftig  beilegen  werden,
Tieselben  stehen  mithin  den  Königlichn