übung der niederen Polizei an den Orten,
wo er die Gerichtsbarkeit auszunben hat,
einen Polizei = Beamten zu ernennen,
welcher hinsichtlich seiner Dienst= Verhält-
nisse, namentlich der Befähigung, Besol-
dung, Annahme und Entlassang, Un-
seren Königlichen Oberamtleuten gleich
zu seßen ist, unmtttelbar unter der Kreis-
Regierung steht, und Amrmann genannt
wird.
Ausnnhmsweise wirb dem Fürsten nach-
gelassen, in so fern ein Polizei-Bezirk
eine Volksmenge von 4,000 Seelen nicht
übersteigt, für denselben einen Polizei-
Beamten mit einer Besoldung von goofl.
theils in Geld theils in Naturalien, neben
der freien Wohnung, zu bestellen.
Die Prüfung der fürstlichen Polizei-
Beamten, gleich wie deren Verpflichtung,
steht der Königlichen Stelle zu, welcher
die Prüfung und Verpflichtung der König-
lichen Oberamtleute obliegt. v
JudenHer-demJahre.isosgemischten
Orten soll es in Ansehung der Ausuͤbung
der Polizei durchgängig so gehalten wer-
den, wie dieß im §. 19 rücksichtlich der
Gerichtsbarkeit festgesetzt worden ist.
Ebenso findet der F. :6. Anwendung.
auf die Lasten und Gefälle, die als Folge
und Ausfluß der fürstlichen Polizei= Be-
kugnisse zu betrachten sind.
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K. 3.
Die fürstlichen Amts-Bezirke werden
nach der in der Beilage I. enthaltenen
Aemter-Eimheilung gebildet.
Dem Fürsten wird gestattet, in Betracht
des geringen Umfangs der Amts-Vezirke
Medelbach und Mainhardt, beide durch
einen und denselben Polizei-Beamten ver-
walten zu lassen, der seinen Wohnstß 30
Pfedelbach nehmen wird, und in der
Eigenschaft als Beamter des Bezirkt
Medelbach unter der Königlichen Regie
rung des Jaxt-Kreises, und in der Eige-
schaft als Beamter des Bezirks Mainbartt
unter der Königlichen Regierung des
Neckar-Kreises steht.
Der Fürst soll in die Ausübung der
Polizei = Verwaltung eingesetzt werden,
so bald er die Erfüllung der gesetzlichen
Vorbedingungen derfelben nachgewiese
haben wird.
K. 32:.
Der fürstliche Polizei= Beamte hat all
Befugnisse des Königlichen Oberamt“
manns den bestehenden Geseten und den
Anordnungen der Königlichen Kreis-Re
gierung gemäß, in so ferne sie die niedert
Polizei betreffen, auszuüben; namenlich:
dle Erhaltung der Gemeinde 0 Verfassüng,
die Wahlen in den Gemeinden, die Auf
sicht über die Gemeinde = Vorsteher und