Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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II1. Veoesgunsen der Departementé. 
A.) Des Departements der auswärtigen Angelegenheiten: 
Des Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
Bekanmtmachung, die zwischen der Krone Württemberg und dem Greßherzogeöm Baden wegen Be- 
Krafung der Forstsrepel in den beiderseitigen Grenz-Waldungen abgeschlossene Uebereinkunft bektreffend. 
Zwischen der Krone Württemberg und 
dem Großherzogthum Baden ist, zu Ab- 
wendung der in den beiderseitigen Grenz- 
Waldungen häufig eintretenden Verwü- 
stungen, eine besondere Uebereinkunft we- 
gen Bestrafung derjenigen, welche in diesen 
Waldungen Frevel begehen, getroffen 
worden; welche Uebereinkunft wörtlich 
folgende Bestimmungen enthält: 
. 1. 
Jeder der beiden Staaten läßt Ueber- 
tretungen der Forst-Gesetze (Forstfrevel), 
welche durch seine Staats-Angehörigen 
in dem Gebiete des andern begangen sind, 
nach den eigenen Gesehen aburtheilen, 
als wäre den letzteren in den eigenen Wal- 
dungen von den eigenen Angehbrigen 
zuwider gehandelt worden. 
trr 
Die auf eigener fiunlicher Wahrneh- 
mung beruhende Angabe eines verpflich- 
teten Forst -Officianten aus dem einen 
Staate bewirkr gegen den — dem andern 
Sraate angehörigen Forstfrevler einen 
vollen Beweis und hat dessen Verurthei- 
lung zur Folge, wenn der Augeschuldigte 
den Beweis nicht durch Gegenbeweis zu 
entkräften vermag. 
. S. 
Das Forst-Personal ist berechtigt, den 
Frevler auf dem Gebiete, wo er gefrevelt, 
zu verhaften, und ihn an die Behörde 
seines Wohnorts abzuliefern: welche Ab- 
lieferung sogleich nach Erhebung der er- 
sorderlichen Rotizen von den personlichen 
VBerhältnissen des Verhafteten zu bewerk- 
stelligen ist. 
K. é. 
Gegenseitig wird zur Entdeckung Hülfe 
geleistet, und es werdeu Haussuchungen 
auf der Stelle von den Orts-Behörden 
gestattet, jedoch in Gegenwart der let- 
teren, welche das Endtdeckte verwahren 
lassen, ohne für ihre Mitwirkung eine 
Belohnung zu empfangen. # 
5. 
Wenn der Forst-Erceß dergestalt durch 
Erkenntniß erledigt ist, daß die Strafe
	        
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