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II1. Veoesgunsen der Departementé.
A.) Des Departements der auswärtigen Angelegenheiten:
Des Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Bekanmtmachung, die zwischen der Krone Württemberg und dem Greßherzogeöm Baden wegen Be-
Krafung der Forstsrepel in den beiderseitigen Grenz-Waldungen abgeschlossene Uebereinkunft bektreffend.
Zwischen der Krone Württemberg und
dem Großherzogthum Baden ist, zu Ab-
wendung der in den beiderseitigen Grenz-
Waldungen häufig eintretenden Verwü-
stungen, eine besondere Uebereinkunft we-
gen Bestrafung derjenigen, welche in diesen
Waldungen Frevel begehen, getroffen
worden; welche Uebereinkunft wörtlich
folgende Bestimmungen enthält:
. 1.
Jeder der beiden Staaten läßt Ueber-
tretungen der Forst-Gesetze (Forstfrevel),
welche durch seine Staats-Angehörigen
in dem Gebiete des andern begangen sind,
nach den eigenen Gesehen aburtheilen,
als wäre den letzteren in den eigenen Wal-
dungen von den eigenen Angehbrigen
zuwider gehandelt worden.
trr
Die auf eigener fiunlicher Wahrneh-
mung beruhende Angabe eines verpflich-
teten Forst -Officianten aus dem einen
Staate bewirkr gegen den — dem andern
Sraate angehörigen Forstfrevler einen
vollen Beweis und hat dessen Verurthei-
lung zur Folge, wenn der Augeschuldigte
den Beweis nicht durch Gegenbeweis zu
entkräften vermag.
. S.
Das Forst-Personal ist berechtigt, den
Frevler auf dem Gebiete, wo er gefrevelt,
zu verhaften, und ihn an die Behörde
seines Wohnorts abzuliefern: welche Ab-
lieferung sogleich nach Erhebung der er-
sorderlichen Rotizen von den personlichen
VBerhältnissen des Verhafteten zu bewerk-
stelligen ist.
K. é.
Gegenseitig wird zur Entdeckung Hülfe
geleistet, und es werdeu Haussuchungen
auf der Stelle von den Orts-Behörden
gestattet, jedoch in Gegenwart der let-
teren, welche das Endtdeckte verwahren
lassen, ohne für ihre Mitwirkung eine
Belohnung zu empfangen. #
5.
Wenn der Forst-Erceß dergestalt durch
Erkenntniß erledigt ist, daß die Strafe