Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1830. (14)

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eh)  von  Einrichtung  und  Gebrauch  der  Jaedgewehre,  Jagdzeuge,  Fänge  und  anderer
  Jagderfordernisse;

ee)  von  den  verschiedenen  Jagdmethoden,  auf  jede  Wildart;

vom  Abfangen  und  Abfedern,  Aufbrechen  und  Ausweiden,  Zerwirken,  Streifen
  des  erlegten  Wildes  u.  s.  w.

#u1.
Der  Lehrling  darf  ferner  keine  Gelegenheit  vernachlässigen  sich  fleißig  zu  üben:
a)  im  Anschauen  der  Holzarten  und  Forstunkräuter,  hauptsächlich  des  Laubes  und
der  Nadeln,  der  Blüthen,  des  Holzsaamens,  der  aufgehenden  Pflänzchen  und
des  Holzes;
im  Beurtheilen  des  Wachsthumes,  der  Abkömmlichkeit  und  der  Brauchbarkeit
stehender  Stämme;
im  Beurtheilen  der  richtigen  Stellung  der  verschiebenen  Schläge,  jungen  Wuchse
und  erwachsenen  Bestände;
im  Bearbeiten  des  Bodens,  im  Saen  und  Pflanzen,  sowohl  in  der  HPflanzschule,
  als  im  Freien;
e)  im  Abstecken  von  geraden  und  wohlgekrümmten  Linien  zu  Graben,  Wegen,
Holzpflanzungen  u.  d.  g.;
1)  in  der  vortheilhaftesten  Anlegung  und  Leitung  der  Waldarbeiter  und  in  Angabe
  der  zweckmäßigsten  Handgriffe  bey  aller  Waldarbeit;
)  im  Zahlen,  Ausmessen  und  Schätzen  des  Holzes;
1  im  Ansprechen  des  Wildes  und  insbesondere  aller  Fährten;
im  vorsichtigen  und  sichern  Gebrauche  der  Schießgewehre,  Jagdhunde  und  aller
  anderen  Jagderfordernisse;
k)  im  Behandeln  des  erlegten  Wildes;
ß  im  richtigen  und  edlen  Gebrauche  der  Forst=  und  Weidmannssprache;
m)  im  Schreiben,  Rechnen  und  wo  möglich  auch  im  Zeichnen  und  in  der  Geometrie.

S.  14.

Ist  der  Lehrling  ungelehrig,  ungehorsam  und  weicht  er  aus  den  Schranken
der  Ordnung  und  guten  Sitte,  so  wird,  nach  fruchtloser  Ermahnung,  davon  dem
vorgesezten  Großherzoglichen  Ober-Forstamte  und  von  diesem  weiter  der  Großherzoglichen
  Kammer  Anzeige  gemacht  und  der  Lehrling  wird  demnächst  von  dieser
nach  Befinden  ohne  Weiteres  aus  der  Lehre  gewiesen,  damit  es  dem  Lehrherrn
nachmahls  nicht  zur  Last  falle,  wenn  der  Lehrling  als  untüchtig  bey  der  Forstschule
  keine  Aufnahme  findet.

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